Stand: 22.07.2020. Um die Gasthaus-Konsumationen „anzukurbeln“, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Juli 2020 die Abgabenfreibeträge für Essensgutscheine pro Arbeitstag angehoben. Wie hoch die neuen Beträge sind und welche Neuerungen es bei der Essensmarkenregelung gibt, erfahren Sie hier.


Ab 1. Juli: Neue Abgabenfreibeträge

Mit Wirkung ab 1. Juli werden die Abgabenfreibeträge für Essensgutscheine pro Arbeitstag wie folgt angehoben:

  • von € 1,10 auf € 2,00 (kleiner Freibetrag)
  • von € 4,40 auf € 8,00 (großer Freibetrag)

Diese Anhebung gilt – auch wenn die Coronakrise der Anlass für die Gesetzesänderung war – dauerhaft, also nicht bloß befristet für die Krisenzeit.


Neuerungen zur Essensgutschein-Regelung

Gleichzeitig mit der Erhöhung der Freibeträge für die Essensmarken hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einige interessante Rechtsansichten zur Essensmarkenregelung bekannt gegeben.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen:
  • Keine Abgabenbefreiung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geldmäßige Essenszuschüsse oder an die Gaststätte Geldzuschüsse zu den Kosten der Mahlzeiten der Arbeitnehmer zahlt (ohne den „Umweg“ über Gutscheine zu gehen).
  • Die Gutscheine müssen allerdings nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (z.B. Chipkarten, digitale Essensbons etc.).
  • Die Gewährung von Gutscheinen für Mahlzeiten bleibt ab 01.07.2020 bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag abgabenfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen (sofortigen) Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen (sondern z.B. mit nach Hause genommen werden können), sind sie ab 01.07.2020 bis zu einem Wert von € 2,00 pro Arbeitstag abgabenfrei.
  • Für das Limit bei der Aushändigung der Gutscheine (max. € 8,00 bzw. € 2,00 pro Arbeitstag) ist auf die tatsächlichen Arbeitstage des jeweiligen Arbeitnehmers abzustellen. Unerheblich ist dabei, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet (es zählen daher z.B. auch Homeoffice- Arbeitstage mit).
  • Ab 01.07.2020 können Essensgutscheine auch kumuliert eingelöst werden, und zwar ohne tagesmäßiges Limit und an jedem Wochentag (auch am Wochenende). Das obige Limit (max. € 8,00 bzw. € 2,00 pro Arbeitstag) bezieht sich also nur auf die Gewährung von Essensbons durch den Arbeitgeber, nicht auf die Einlösung in der Gaststätte. Es dürfen bei der Einlösung auch andere Personen mitpartizipieren (z.B. Partner, Kinder, Freunde etc.).   

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