PAUSCHALIERUNGEN IN DER STEUERERKLÄRUNG!

Das Steuerrecht bietet die Möglichkeit, bei der Ansetzung von Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung von einer Pauschalierung Gebrauch zu machen. Das bedeutet, dass Ausgaben ohne weiteren Nachweis berücksichtigt werden können. Die Möglichkeit der Basispauschalierung besteht grundsätzlich für alle Branchen und beträgt diese Basispauschalierung abhängig von der Tätigkeit entweder 12% der Umsätze, höchstens jedoch € 26.400,00, oder 6% der Umsätze, höchstens jedoch € 13.200,00. Daneben gibt es für einzelne Branchen Sonderbestimmungen. So können zum Beispiel Handelsvertreter, Vermögensberater, Versicherungsmakler usw. eine Ausgabenpauschale in Höhe von 12% des Provisionsumsatzes, maximal jedoch € 5.825,00, geltend machen. Im Bereich des Gastgewerbes gibt es mehrere Möglichkeiten der Pauschalierung. Es gibt das Grundpauschale in Höhe von 10% des Umsatzes, das Mobilitätspauschale in Höhe von 2% des Umsatzes sowie das Energie- und Raumpauschale in Höhe von 8% des Umsatzes. Allen Pauschalierungsarten ist gemein, dass neben den pauschalierten Ausgaben auch noch weitere Ausgaben auf Grund von Belegen geltend gemacht werden können. Welche Ausgaben dies sind, hängt von der jeweiligen Pauschalierungsvariante ab. Neben den hier aufgezählten Sonderbestimmungen der Pauschalierung für Handelsvertreter und für das Gastgewerbe gibt es noch weitere Bestimmungen für andere Branchen. Es gibt daher bei den Betriebsausgaben neben der Ansetzung von Betriebsausgaben auf Grund von Belegen einige Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung.

Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeit für Ihr Unternehmen die Beste ist!

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