Mit dem am 18. Juni 2025 veröffentlichten Entwurf zum Teilpensionsgesetz kündigt die Bundesregierung einschneidende Veränderungen im Bereich der Altersteilzeit sowie die Einführung eines neuen Pensionsmodells – der Teilpension – an. Die geplanten Regelungen sollen mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
Geplante Änderungen bei der Altersteilzeit
Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Anpassungen für Altersteilzeiten, die ab 01.01.2026 beginnen, vor:
- Schrittweise Verkürzung der maximalen Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes von derzeit fünf auf künftig drei Jahre, gestaffelt je nach Beginn der Altersteilzeit:
- ab 2026: max. 4,5 Jahre
- ab 2027: max. 4 Jahre
- ab 2028: max. 3,5 Jahre
- ab 2029: max. 3 Jahre
- Neuregelung der Berechnungsgrundlage für den Lohnausgleich:
Ab 2026 ist der sogenannte Oberwert ausschließlich auf Basis des Entgelts für die Normalarbeitszeit zu ermitteln. Überstunden und Überstundenpauschalen bleiben unberücksichtigt. - Reduktion der Ersatzquote:
Bei Anspruch auf eine Korridorpension wird die Ersatzquote von derzeit 100 % auf 90 % gesenkt. - Strengere Regelungen bei Nebenbeschäftigungen:
Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit während der Altersteilzeit führt künftig zum Wegfall des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld – es sei denn, diese Beschäftigung wurde bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt. Arbeitnehmer:innen haben eine Meldepflicht gegenüber dem AMS. Diese Bestimmung soll ab 2026 auch für bereits laufende Altersteilzeiten gelten.
Einführung einer „Teilpension“
Laut dem aktuellen Gesetzesentwurf soll ab 2026 erstmals die Möglichkeit bestehen, eine reguläre Alterspension schrittweise als sogenannte „Teilpension“ in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen. Anspruch auf diese Teilpension sollen Personen haben, die die Voraussetzungen für eine reguläre Alterspension, eine Korridorpension, eine Langzeitversichertenpension oder eine Schwerarbeitspension erfüllen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die bisherige Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % und höchstens 75 % reduziert wird.
Wichtiger Hinweis: Die neue Teilpension ist nicht mit der früheren gleichnamigen AMS-Leistung („Teilpension bei erweiterter Altersteilzeit“) zu verwechseln. Es handelt sich um eine echte Pension, deren Auszahlung anteilig zur Reduktion der Arbeitszeit erfolgt.
Fazit
Der Gesetzesentwurf enthält umfassende Änderungen, deren praktische Umsetzung mit einigen Herausforderungen verbunden sein dürfte.
Aufgrund der aktuell noch laufenden Begutachtung ist mit weiteren Anpassungen im Gesetzgebungsverfahren zu rechnen. Eine vertiefte Analyse empfiehlt sich daher erst nach Verabschiedung des endgültigen Gesetzestextes.
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