Ab 1.1.2026 – Klarstellung Sachbezug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit sogenannten Spezialfahrzeugen

Grundsätzliche Regelung für den Sachbezug

Wenn einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer seitens des Arbeitgebers ein KfZ auch zur privaten Nutzung überlassen wird, ist, ausgenommen für „reine“ E-PKW, ein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Sachbezugsregelung in Zusammenhang mit Spezialfahrzeugen

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen,

  1. wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank),
  2. wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen,
  3. für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2026: wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1. Juli 2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden (z.B. Kastenwägen, Pritschenwägen).

Für alle anderen Fahrzeugtypen ist der Sachbezug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.

Erweiterte Klarstellung des Finanzamtes, was der Begriff Spezialfahrzeuge umfasst

Ein Spezialfahrzeug liegt nur dann vor, wenn sich fest verbaute Einbauten (z.B. Werkstatt, Regale, etc.) im Fahrzeug befinden (siehe Punkt a.). Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus.

Weiters gelten Kraftfahrzeuge als Spezialfahrzeuge (gemäß Punkt c.), die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Für derartige Fahrzeuge ist kein Sachbezug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.

Wird das gegenständliche Fahrzeug jedoch abseits der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinaus auch privat genutzt (z.B. private Fahrt zum Einkaufen oder dergleichen), ist ein Sachbezug nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen oder ein entsprechendes Fahrtenbuch lückenlos zu führen.

Mit 1. Juli 2025 wurde der Kraftfahrzeugbegriff des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) (BGBl. I Nr. 26/2025) angepasst. Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, wurden vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen.

Neben Kraftfahrzeugen der kraftfahrrechtlichen Klassen

  • L3e (zweirädrige Krafträder),
  • L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
  • L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
  • L7e (schweres vierrädriges Kraftfahrzeug z. B. Quads) und
  • M1 (PKW)

sind weiterhin andere Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen, die zwischen vier und neun Sitzplätze haben und daher grundsätzlich ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der NoVA umfasst.

Um zu gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen, bei denen die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zur Güterbeförderung überwiegt, nicht der NoVA unterliegen, wurden Ausnahmen vorgesehen.

Ausnahmenreglung (mehr als 3 Sitzplätze und kein Sachbezug)

Differenziert nach der Aufbauart des Kraftfahrzeuges, werden bestimmte Fahrzeugeigenschaften als Abgrenzungskriterien herangezogen. Die Einordnung der Fahrzeugeigenschaften und Ausstattung orientierten sich sowohl an der EuGH- und VwGH-Judikatur als auch an kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

Für nachfolgende Fahrzeugarten, die mehr als 3 Sitzplätze haben und nicht in den vorgenannten kraftfahrrechtlichen Klassen angeführt sind, gilt eine NOVA Ausnahmeregelung, welche auch eine entsprechende Ausnahme zur Anwendung der Sachbezugsregelung für ausschließliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubt.

1. Fahrzeuge mit Geschlossenem Aufbau („Kastenwagen“)

Kraftfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau (sog. Kastenwägen) und zwei Sitzreihen (daher mehr als 3 Sitzplätze) gelten nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, wenn

  • sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet,
  • in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und
  • die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.

Eine klimadichte Trennwand liegt auch dann vor, wenn diese

  • ein verglastes Fenster,
  • einen Ausschnitt im oberen Bereich der Trennwand mit engmaschigem Gitter,
  • Lüftungsschlitze bzw. Spalten, die im Falle der Auslösung des Airbags eine bessere Luftverteilung sicherstellen,

aufweist. Die Trennwand muss mit der Bodenplatte und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen, Verkleben oder Vernieten oder einer Kombination dieser Maßnahmen herzustellen sein.

Die Verblechung der Seitenfenster muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (z.B. Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein.

Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.

2. Fahrzeuge mit offenem Aufbau („Pritsche“)

Kraftfahrzeuge mit offenem Aufbau (sogenannte Pritschenwägen) und zwei Sitzreihen (mehr als drei Sitzplätze) gelten nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, wenn folgende Merkmale vorliegen:

  • ein geschlossener Bereich für Passagiere und
  • eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens,
    • mit seitlich klappbaren Bordwänden,
    • ohne Radkästen,
    • auch abnehmbar oder kippbar ausgeführt.
3. Fahrzeuge mit offenem Aufbau („Pick-ups“)

Kraftfahrzeuge mit offenem Aufbau (Pick-ups) und zwei Sitzreihen gelten ebenfalls nicht als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt, wenn folgende Merkmale vorhanden sind:

  • ein geschlossener Bereich für Passagiere und
  • bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands, und
  • eine einfache Ausstattung.
Länge der Ladefläche

Für die Längenermittlung der Ladefläche gilt:

  • Die Länge ist bei geschlossenen Ladebordwänden (insbesondere Heckklappe) zu ermitteln. Ob die Heckklappe auf der Ladefläche aufliegt oder nur an diese anstößt, ist dabei unbeachtlich. Eine etwaige Vermessung der Ladefläche bei geöffneter Ladebordwand ist unzulässig.
  • Wird die Länge der Ladefläche durch ein Umklappen der Ladebordwand erreicht, dass nicht ohne erheblichen Aufwand rückgängig zu machen ist, muss jedenfalls eine (weitere) Ladebordwand angefügt sein.
  • Der Umbau der Ladefläche wird nur akzeptiert, wenn dieser in der Art erfolgt, dass ein Rückbau nur unter erheblichem Aufwand und mit erheblichen Kosten möglich ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Umbau nur durch Schraubverbindungen erfolgt, die ohne wesentlichen Aufwand entfernt werden können.
  • Aushöhlungen in der Ladebordwand (z.B. durch Entfernen einer Verblechung zum Längengewinn) führen ebenso wenig zu einer Verlängerung der Ladefläche wie Aushöhlungen des Fahrgastraumes. Dies gilt bei angefügten Ladebordwänden ebenso wie bei auf die Ladefläche aufgesetzten Ladebordwänden.
  • Eine in die Ladefläche eingelegte Schutzwanne, die z.B. Verschmutzungen oder Beschädigungen des Laderaumes verhindern soll, führt zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche, wenn sie nur mit erheblichem Aufwand und Kosten entfernt werden kann.
  • Ein auf die Ladefläche aufgesetzter Kasten, der z.B. der sicheren Unterbringung von Werkzeug oder als Behältnis für ein Reserverad dient, führt nicht zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche.
Einfache Ausstattung

Wann liegt bei einem Kraftfahrzeug mit ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (sog. „Pick Ups“) und zwei Sitzreihen eine einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 vor?

Die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges ist anhand des allgemeinen Erscheinungsbilds und der Gesamtheit seiner Merkmale unter Berücksichtigung u.a. der relativen Bedeutung der für ihre Einreihung herangezogenen Kriterien zu beurteilen. Merkmale, die fast ausschließlich entweder bei Lastkraftwagen oder aber bei Personenkraftwagen zu finden sind, sind für die Beurteilung der betreffenden Kraftfahrzeuge von besonderer Bedeutung. Es besteht eine erhöhte Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht des Steuerschuldners um den Zustand des Kraftfahrzeuges bezogen auf den Zeitpunkt der Lieferung, des Erwerbs, der Zulassung bzw. der Nutzungsänderung feststellen zu können.

Die folgenden Ausstattungsmerkmale sind jedenfalls nicht als einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 zu beurteilen:

  • Adaptive Fahrwerkregelung
  • Selektiver Fahrmodus-Schalter
  • Luxus(sport)felgen
  • Panoramadach
  • getönte Scheiben ab B-Säule
  • Fahrradträger
  • Tür, Schiebetüren elektrisch
  • Eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann.
    Insbesondere aufgrund des Vorliegens von:
    • Leder- oder Komfortsitze (ggf. mit Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion; beheizbar)
    • Elektrische Sitzverstellung
    • Infotainmentsysteme/Soundsysteme
    • Hochwertige Oberflächenbeschichtungen, z.B. (Kunst)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen
    • Ambiente-Innenraumbeleuchtung
    • Dekorative Seitenverkleidungen
    • Armauflagen in der zweiten Sitzreihe
    • Beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe)
    • Multifunktionslenkrad, beheizbar
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität
  • Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist
  • Für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen

Achtung: Jedenfalls dem Kriterium der einfachen Ausstattung entsprechen Fahrzeugassistenzsysteme oder sonstige Ausstattung, die nach innerstaatlichen Vorschriften oder Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere der VO (EU) 2019/2144, bei der Typgenehmigung oder Erstzulassung verpflichtend vorgeschrieben sind.

Zusammenfassung

Grundsätzlich ist bei Überlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung – einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ein Sachbezug anzusetzen.

Ab 1. Jänner 2026 sind davon jedoch bestimmte Spezialfahrzeuge ausgenommen, bei denen eine private Nutzung aufgrund ihrer Bauart praktisch ausgeschlossen ist. Dazu zählen

  • Fahrzeuge mit fest verbauten Werkstatt- oder Ladeeinrichtungen (z. B. Montage- oder Einsatzfahrzeuge),
  • Fahrzeuge von Berufschauffeuren ohne Privatnutzungsbefugnis sowie
  • Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.
    Dies gilt insbesondere für Kastenwägen, Pritschenwägen und bestimmte Pick-ups erfüllen diese Voraussetzungen, wenn klar definierte bauliche Kriterien (z. B. Trennwand, Ladeflächenmaße, Verblechung, etc) und eine einfache Ausstattung (bei Pick-ups) vorliegen. Für diese Fahrzeuge ist bei ausschließlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen.

Jede darüberhinausgehende private Nutzung löst jedoch wieder einen Sachbezug aus oder erfordert ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch.

Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ist schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, dass bei der Nutzung derartiger Fahrzeuge keine privaten Fahrten – ausgenommen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – erlaubt sind.

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