EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln gegen Greenwashing ab 27. September 2026

Mit der EmpCo-Richtlinie verschärft die Europäische Union die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Die EmpCo-Richtlinie zielt darauf ab, irreführende Umweltaussagen („Greenwashing“) wirksam einzudämmen. Ab 27. September 2026 gelten daher strengere Vorgaben für Unternehmen, die gegenüber Verbraucher:innen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaspekten werben.

Was die EmpCo-Richtlinie konkret ändert

Die EmpCo-Richtlinie bringt Änderungen in zwei zentralen Bereichen des europäischen Verbraucherrechts:

  •  Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD): Sie bildet die Grundlage des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Verbraucherrechterichtlinie (CRD): Sie führt zusätzliche Informationspflichten gegenüber Verbraucher ein, insbesondere im Zusammenhang mit der Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Nachhaltigkeit von Produkten.

In Österreich erfolgt die Umsetzung in zwei Schritten: Einerseits durch das Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026, das unter anderem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) anpasst, andererseits durch die UWG-Novelle, die vom Nationalrat am 7. Juli 2026 beschlossen wurde. Gemeinsam schaffen diese Regelungen den neuen Rechtsrahmen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im B2C-Bereich.

Verbot allgemeiner Umweltaussagen

Die EmpCo-Richtlinie stellt strengere Anforderungen an allgemeine Umwelt-Claims. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“ oder „ökologisch“ dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf einer nachweisbaren und anerkannten Umweltleistung beruhen und entsprechend konkret erläutert werden.

Unzulässig sind insbesondere:

  • allgemeine Umweltaussagen ohne konkreten und belegbaren Bezug,
  • Aussagen, die lediglich die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen als besonderen Umweltvorteil darstellen,
  • Aussagen über einzelne Produkteigenschaften, die den Eindruck vermitteln, das gesamte Produkt sei umweltfreundlich,
  • Klimaneutralitäts-Claims, die ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.

Von den neuen Verboten ausgenommen sind gesetzlich geregelte Kennzeichnungen. So bleiben beispielsweise Bezeichnungen wie „Bio“ oder „biologisch“, soweit sie den Anforderungen der EU-Bio-Verordnung entsprechen, weiterhin zulässig. Die neuen Regelungen betreffen vor allem freiwillige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Unternehmenskommunikation.

Neue Regeln für Nachhaltigkeitssiegel

Auch die Verwendung von Nachhaltigkeits- und Umweltsiegeln wird strenger geregelt. Private Labels dürfen künftig nur mehr verwendet werden, wenn sie auf transparenten, überprüfbaren und anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen. Ziel ist es, die Vielzahl wenig aussagekräftiger oder irreführender Siegel einzudämmen und das Vertrauen der Verbraucher:innen zu stärken.

Erweiterung der Verbotsliste

Die Richtlinie erweitert zudem die sogenannte „schwarze Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken. Bestimmte Werbepraktiken – insbesondere unbelegte allgemeine Umweltbehauptungen – gelten künftig ohne weitere Prüfung als unzulässig.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die neuen Bestimmungen betreffen grundsätzlich alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucher Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen über ihre Produkte, Dienstleistungen oder ihr Unternehmen treffen. Erfasst sind insbesondere Aussagen, wonach Produkte oder Dienstleistungen positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder im Vergleich zu anderen umweltfreundlicher bzw. weniger umweltschädlich sind.

Unternehmen sollten daher sämtliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims in ihrer externen Kommunikation – etwa auf Websites, Verpackungen, in Werbematerialien oder in sozialen Medien – daraufhin überprüfen, ob sie den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ausreichend belegt werden können.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen sollten ihre Werbe- und Marketingunterlagen, Websites, Verpackungen sowie Social-Media-Inhalte rechtzeitig überprüfen. Sämtliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sollten konkret, nachvollziehbar und belegbar sein. Auch bestehende Nachhaltigkeitssiegel sind daraufhin zu prüfen, ob sie den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Übergangsfrist

Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht das Gesetz eine dreijährige Übergangsregelung vor. Diese gilt jedoch nur für bestimmte zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Waren – nicht jedoch für Dienstleistungen oder Werbemaßnahmen, für die die neuen Vorgaben ab dem 27. September 2026 unmittelbar gelten.

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