Entlastungen für Erwerbstätige im Regelpensionsalter ab 2027 geplant

Die Bundesregierung plant mit einem aktuellen Ministerialentwurf ein Maßnahmenpaket, das Erwerbstätigkeit im Regelpensionsalter attraktiver machen soll. Ziel ist es, mehr Menschen länger im Arbeitsleben zu halten und das tatsächliche Pensionsantrittsalter zu erhöhen.

Im Fokus stehen dabei zwei zentrale Maßnahmen, die ab dem 1. Jänner 2027 wirksam werden könnten: Die Anpassung des Pensionsaufschub-Bonus und die Einführung eines “Aktivitätsfreibetrags”

Anpassung des Pensionsaufschub-Bonus

Bisher profitieren Personen, die ihre Pension aufschieben, von einer Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge – sowohl Dienstnehmeranteil als auch Dienstgeberanteil – für maximal drei Jahre. Ab 2027 ist eine Anpassung dieses Modells vorgesehen:

  • Die Begünstigung soll auf Pensionsbezieher:innen mit zusätzlichem Erwerbseinkommen ausgeweitet werden
  • Der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung soll vollständig entfallen
  • Der Dienstgeberanteil soll in voller Höhe zu entrichten sein

Damit wird die Entlastung stärker auf Arbeitnehmer:innen fokussiert als bisher.

Einführung eines steuerlichen “Aktivitätsfreibetrags”

Zusätzlich ist ein monatlicher Steuerfreibetrag für Erwerbstätige im Regelpensionsalter in der Höhe von € 1.250 monatlich bzw. € 15.000 jährlich geplant. Dieser Freibetrag soll grundsätzlich sowohl für Personen, die ihre Pension aufschieben, als auch für Personen, die bereits Pension beziehen und weiterarbeiten, gelten. Für die zweite Gruppe, die Pensionszuverdiener:innen ist allerdings eine Mindestversicherungsdauer erforderlich:

  • Männer: 40 Jahre (480 Versicherungsmonate)
  • Frauen: 34 Jahre (408 Versicherungsmonate), mit schrittweiser Anhebung ab 2028 bis 2033 auf 40 Jahre

Bezieher:innen einer Teilpension sind von der vorausgesetzten Mindestversicherungsdauer ausgenommen. 

Sofern die notwendigen Nachweise beim Betrieb vorgelegt werden, soll der Freibetrag direkt in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

Nach derzeitigem Entwurf fallen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG – etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld – nicht unter den Aktivitätsfreibetrag (§ 105a Abs. 3 EStG in der geplanten Fassung).

Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass hierfür kein zusätzlicher steuerlicher Anreiz erforderlich ist, da bereits die bestehende Freigrenze für Sonderzahlungen (aktuell € 2.615,00) sowie der im Regelfall niedrige Steuersatz von 6 % bei darüber hinausgehenden Beträgen eine ausreichende Begünstigung darstellen. 

Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit im Begutachtungsverfahren. Bis zum endgültigen Beschluss können sich daher noch Änderungen ergeben.

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