Maßnahmen vor Jahresende 2025 – für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Maßnahmen vor Jahresende 2025 für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer und Jahr)
  • Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier): 365 €
  • Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenk): 186 €
  • Klimaticket/Öffentliche Verkehrsmittel: Seit 1.7.2022 ist die vollständige oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich; dazu zählt auch das Klimaticket.
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Kostenlose oder verbilligte Nutzung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z. B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken; nicht begünstigt sind vergünstigte Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze).
  • Zukunftssicherung (z. B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz bis zu 8 € pro Arbeitstag.
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten: 2.000 € pro Kind.
  • Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens bis 20 % führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor; davon sind im gesamten Kalenderjahr 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei.
  • Mitarbeiterbeteiligung: Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet;
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht jedoch sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden.
  • Steuerfreie Mitarbeiterprämie: im Ausmaß von bis zu 1.000 € kann im Jahr 2025 unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer anfällt. Anders als in den Vorjahren besteht jedoch eine Sozialversicherungspflicht sowie keine Befreiung von anderen Lohnnebenkosten. Die Lohnsteuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist jedoch nicht mehr an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden – es müssen jedoch sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeitergewinnbeteiligung anzurechnen, sodass hier eine gewisse Konkurrenz besteht.

Maßnahmen vor Jahresende 2025 für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.25 entrichtet werden, damit sie 2025 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden.

Arbeitnehmerveranlagung 2020 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z. B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p. a.) gibt es die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren zu stellen; für 2020 endet die Frist am 31.12.2025. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nicht-ganzjährige Beschäftigung.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

Ihre RKP Ansprechpartner:

Dr. Johannes Burgstaller

Dr. Johannes Burgstaller
Steuerberater

Telefon: +43 3332 / 6005-724
E-Mail: j.burgstaller@rkp.at

Franz Schnur

Mag. Franz Schnur CTE
Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

Telefon: +43 3332 / 6005-0
E-Mail: f.schnur@rkp.at

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
Tel.: +431/2266006
Fax: +431/2266006-181
Mail: office@rkp.at

Kategorien

Ähnliche Beiträge