Trinkgelder geraten immer mehr ins Visier der Abgaben- und Beitragsprüfer:innen. Nunmehr auch in Branchen mit festgesetzten Trinkgeldpauschalen. Nachstehen haben wir für Sie wesentliche Rechtsgrundlagen zum Thema Trinkgelder zusammengefasst:
Was versteht man unter Trinkgeld?
Trinkgeld ist eine durch Kund:innen (z.B. Gäste im Hotel- und Gastgewerbe, etc.) erbrachte freiwillige Zahlung, die zusätzlich zum Rechnungsbetrag gewährt wird, um eine besondere Dienstleistungsqualität zu honorieren.
Trinkgelder sind in vielen Branchen absolut üblich, dazu gehören insbesondere das Hotel- und Gastgewerbe, das Friseurgewerbe, kosmetische Dienstleistungen und das Taxigewerbe. Aber auch in zahlreichen anderen Bereichen sind Trinkgelder durchaus anzutreffen, wie z.B. bei Handwerkern, Paketzustellern, etc.
Zählen Trinkgelder als arbeitsrechtliches Entgelt?
Freiwillig gewährte Trinkgelder von Kundenseite sind arbeitsrechtlich kein Bestandteil des geschuldeten Entgelts und daher nicht in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltsanspruches (z.B. Entgeltfortzahlung für Krankenstände, Urlaub, Pflegefreistellung etc.) einzubeziehen. Lediglich dann, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt (z.B. Zusage einer garantierten Trinkgeldhöhe, bei deren Nichterreichen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die fehlende Differenz bezahlt), sind Trinkgelder ausnahmsweise als arbeitsrechtliches Entgelt zu werten.
Müssen Trinkgelder versteuert werden?
Trinkgelder sind bei Vorliegen nachfolgenden Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z. 16a EStG), wenn
- das Trinkgeld ortsüblich ist,
- es einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet wird,
- das Trinkgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu jenem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt wird,
- dem Arbeitnehmer die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher (arbeitsvertraglicher) oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt ist und
- das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, es sich aber um keine garantierten Trinkgelder handelt.
Ortsüblich ist ein Trinkgeld dann, wenn es branchenüblich und der Höhe nach angemessen ist. Zu jenen Branchen, in denen Arbeitnehmer üblicherweise Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere das Hotel- und Gastgewerbe, das Friseurgewerbe, das Kosmetiker-,
Fußpfleger- und Masseurgewerbe, das Taxi- und Mietwagengewerbe sowie Kuranstalten. Diese Aufzählung ist aber nur beispielhaft und keinesfalls abschließend, sodass auch zahlreiche andere Branchen in Betracht kommen. Als Anhaltspunkt können die Branchen gem. § 44 Abs 3 ASVG, für welche es Pauschalberträge gibt, herangezogen werden.
Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes abzustellen.
Aktuell für Unsicherheit sorgt ein Urteil des Bundesfinanzgerichtes BFG (01/2025, RV/1100318/2020), welches erstmals die Ortsüblichkeit mit der Höhe von 25% des Bruttolohnes definiert.
Wenn die Ortsüblichkeit nicht gegeben ist, dann wäre gem. dem Urteil der übersteigende Lohnanteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Außerdem ist darauf zu achten, dass Trinkgelder nur dann steuerfrei sind, wenn sie an Arbeitnehmer, welche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, zugewendet werden und auch den Arbeitnehmern verbleiben. Zuwendungen an Personen, die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart beziehen (also z.B. selbständige Gastronomen), sind nicht steuerfrei. Daher sind vom Arbeitgeber „einkassierte“ Trinkgelder steuerpflichtige Betriebseinnahmen des Arbeitgebers.
„Kreditkartentrinkgelder“ (also wenn der Kunde das freiwillige Trinkgeld gemeinsam mit dem Rechnungsbetrag mit Kreditkarte bezahlt, Rz 92f), die an die Arbeitnehmer weitergeben werden, können steuerfrei behandelt werden.
Ebenfalls erfasst sind sogenannte Trinkgeldtöpfe, die unter den Arbeitnehmern aufgeteilt werden (ebenso BFH, 18.08.2005 VI B 40/05, BFH-NV, 2005, 2190; frühere gegenteilige Rechtsansicht BFH, BStBl III 1963, 479). Freiwillige Tronc-Systeme sind aufgrund der doppelten Leistungsbeziehung (Arbeitgeber-Arbeitnehmer und Arbeitnehmer-Kunde) ebenfalls begünstigt (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (18. Lfg 2016) § 3 EStG – Steuerbefreiungen Rz 200).
Behält allerdings der Arbeitgeber die Kreditkartentrinkgelder ein, handelt es sich beim Arbeitgeber um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Weiters ist zu beachten, dass das Trinkgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch von Dritter Seite gegeben wird. Daher sind Regelungen wie „Es sind x% an Trinkgeld im Preis bereits eingerechnet“ oder „es wird auf der Rechnung eine Servicepauschale mitabgerechnet“ für die Steuerfreiheit schädlich.
Liegen alle vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vor, so sind Trinkgelder von der Lohnsteuer, vom Dienstgeberbeitrag (DB), vom Zuschlag zum DB (DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit.
Sind Trinkgelder sozialversicherungspflichtig?
In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt und unterliegen somit der Beitragspflicht. Aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Trinkgelder ermächtigt der Gesetzgeber die Versicherungsträger zur pauschalen Festsetzung des Ausmaßes der Trinkgelder, in welchem diese der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Pauschaliert werden die Trinkgelder bei jenen Versichertengruppen, bei denen es üblicherweise zur Leistung von Trinkgeldern kommt.
In Folge dessen gibt es für jede Branche je nach Bundesland unterschiedlich hohe Trinkgeldpauschalen. Diese werden von den Krankenversicherungsträgern nach Anhörung der jeweiligen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber per Verordnung festgesetzt.
Derzeit existieren Trinkgeldpauschalierungen für folgende Berufsgruppen:
- Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure (in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien),
- Friseure (in allen Bundesländern),
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien),
- Lohnfuhrwerkgewerbe (Lenken von Taxis, Mietwägen, Auto- und Omnibussen in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien),
- Arbeitnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern (im Bundesland Wien).
Die Trinkgeldpauschalen sind im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen und erhöhen dort die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung und für die betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu).
Sowohl die Beträge als auch die Detailregelungen zu den einzelnen Trinkgeldpauschalen sind sehr unterschiedlich.
Achtung!
Gibt es für ein Bundesland bzw. für ein Gewerbe keine Trinkgeldpauschalen (z.B. Paketzusteller, Servicetechniker, Montagetischler o.ä.) oder werden diese nicht berücksichtigt, ist das Führen entsprechender Aufzeichnungen notwendig, sodass der Arbeitgeber das tatsächlich zugeflossene Trinkgeld zur SV-Beitragsgrundlage hinzurechnen kann.
Kann der Dienstgeber im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) jedoch keine Aufzeichnungen vorlegen oder weisen diese “erhebliche Abweichungen” auf, ist der Prüfer berechtigt, die Höhe des Trinkgeldes anhand vergleichbarer Betriebe festzulegen, sodass im Zweifelsfall eine horrende SV-Beitragsnachforderung resultieren kann.
Darüber hinaus ist in Trinkgeldpauschalen teilweise vermerkt, dass eine “erhebliche Abweichung” dann vorliegt, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen durchschnittlich unter der Hälfte bzw. über dem Doppelten des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen.
Schlussfolgerung
- Das Trinkgeld ist beim Arbeitnehmer steuerfrei, wenn es ortüblich ist, von Dritter Seite freiwillig gegeben wird. Das Führen von Trinkgeldtöpfen an denen alle Arbeitnehmer ohne Rechtsanspruch teilnehmen können ist auch steuerfrei. Hierüber sollten entsprechende nachvollziehbare Aufzeichnungen geführt werden;
- In der Sozialversicherung herrscht aktuell Unsicherheit, ob trotz Abrechnung der Trinkgeldpauschale bei übersteigenden Trinkgeldzuwendungen die SV-Befreiung weiter gilt, seitens der PrüferInnen gibt es bereits Nachverrechnungen; gem. derzeitiger Rechtslage wird wohl davon auszugehen sein, dass bei einem die Trinkgeldpauschale übersteigenden tatsächlichem Trinkgeld dieser Anteil auch SV-pflichtig ist;
- Insbesondere ist aktuell auf ein BFG Urteil von 2025 zu achten, welches erstmalig Trinkgelder, welche höher als 25% des Jahresbrutto sind, als nicht ortüblich ansieht und sohin auch die Steuerfreiheit bei übersteigenden Trinkgeldeinnahmen aberkennt
Wie Sie den Medien bereits entnehmen können, gibt es aktuell einen lauten Aufschrei, insbesondere aus der Hotel- und Gastronomiebrache, für eine klare und rechtsichere Gesetzeslage zu sorgen. Seitens der Regierung ist dieses Thema Teil des Regierungsprogrammes und sollte nach Auskunft mit Dringlichkeit einer Klärung zugeführt werden.
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