Achtung: Für den Vorsteuerabzug ist es wichtig, eine genaue Leistungsbeschreibung und Rechnungsangaben anzugeben. Ansonsten werden die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Zu dieser Erkenntnis kam der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich bei einem Fall, in dem ein Großhandel mit Gemüseprodukten handelte. Hier erfahren Sie mehr!


Konkreter Fall als Auslöser: Handel mit Gemüseprodukten

In einer jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (folgend VwGH; GZ Ro 2019/13/0030 vom 19.5.2020) hatte dieser einen Fall zu beurteilen, in dem ein steuerpflichtiger Großhandel mit Gemüseprodukten betrieb. Der Steuerpflichtige erwirbt dabei Gemüse von diversen Landwirten und lässt das Gemüse in seinem Betrieb sortieren und abpacken. Diese Tätigkeiten werden in seinen Räumlichkeiten und mit seinen Maschinen durch Fremdpersonal (Überlassung durch ein anderes Unternehmen) durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde eine Rechnung gelegt, auf der die UID-Nummer des Leistungsempfängers fehlte – als Art der Leistung wurde „Sortierung und Verpackung“ auf der Rechnung vermerkt.

Rechnung: Leistungsbeschreibung für Vorsteuerabzug zu allgemein

Diese Rechnungen wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet. Die fehlende UID-Nummer des Leistungsempfängers wurde nachträglich mit einer Korrekturnote ergänzt. Dieses Schriftstück war allerdings von einer Person unterzeichnet worden, die nicht mehr zeichnungsberechtigt ist, da die leistungserbringende Firma im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nicht mehr existierte. Überdies wurde die Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen als zu allgemein gehalten gesehen und argumentiert, dass die Firma gar nicht über genug Personal verfüge, um derartige Leistungen erbringen zu können.

Materiellen Voraussetzungen für Vorsteuerabzug nicht erfüllt

Der VwGH bemängelte in seiner Entscheidungsfindung nicht die nachträgliche Korrektur der fehlenden UID-Nummer. Es sei allerdings nicht klar, welche Leistungen von dem anderen Unternehmen konkret erbracht wurden. Die Leistung sei nämlich die Überlassung von Arbeitskräften gewesen und nicht eine Sortier- oder Verpackungsleistung. Durch diese Diskrepanz zwischen Leistungsbeschreibung laut Rechnung und tatsächlich erbrachter Leistung kann nicht abschließend beurteilt werden, welche Leistung nun bezogen wurde und für welche Leistung Vorsteuer in Abzug gebracht werden soll. Somit führte der formale Mangel einer nicht zutreffenden Leistungsbeschreibung dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht überprüfbar seien. Im Endeffekt verneinte der VwGH den Vorsteuerabzug.


Vorsteuerabzug: Wichtige Angaben für die Praxis

Für die Praxis ist zu beachten, dass die Angaben auf der Rechnung nach wie vor für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs von Bedeutung sind. Wird in der Rechnung eine Leistung ausgewiesen, welche tatsächlich nicht erbracht worden ist, so steht dies dem Vorsteuerabzug entgegen – selbst dann, wenn unstrittig irgendeine andere Leistung tatsächlich erbracht worden ist.

Es empfiehlt sich daher, die eigenen Ausgangsrechnungen so zu gestalten, dass diese eine möglichst genaue Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung beinhalten. Durch die genaue Bezeichnung der Lieferung und Leistung kann der leistende Unternehmer im Falle einer eigenen Außenprüfung verhindern, dass die Finanzverwaltung von einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung ausgeht. Auf der anderen Seite wird bei einer korrekten, genauen Leistungsbeschreibung der Vorsteuerabzug beim Kunden kein Streitfall im Rahmen einer Außenprüfung werden.


Mit RKP auf der sicheren Seite

Sind Sie sich unsicher, welche Angaben in welcher Form auf Ihrer Rechnung ausgewiesen werden müssen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit unseren Experten aus der Steuerberatung auf. Wir unterstützen Sie in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten:

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