Von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 wird es den Energiekostenzuschuss 2 geben – das hat die Bundesregierung am 22. Dezember 2022 beschlossen. Zudem wurde der Förderzeitraum des Energiekostenzuschuss 1 bis Ende 2022 verlängert.

Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden. Diesmal gibt es 5 Förderstufen. Folgend finden Sie alle wichtigen Informationen dazu. Bis zum Vorliegen der Richtlinie können sich jedoch noch Änderungen ergeben.


Energiekostenzuschuss 2 im Überblick:

  • In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
  • Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.
  • Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl.

Die genaue Übersicht über die einzelnen Förderstufen stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung:

  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

Zusätzlich müssen Unternehmen folgende Kriterien erfüllen:

  • In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich Gewinne.
  • Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.
  • Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024).
  • Außerdem gibt es Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
  • Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen. 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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Quelle: WKO, 2022

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