Seit 1. Oktober 2026 gilt in Österreich eine neue Paketsteuer. Betroffen sind insbesondere größere Versandhändler sowie unter bestimmten Voraussetzungen Betreiber von Online-Plattformen. Die Steuer erfasst grundsätzlich Paketzustellungen aus B2C-Versandhandelsumsätzen in Österreich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Steuerhöhe: EUR 2,00 je zugestelltem Paket
- Alternative: Berechnung mit EUR 2,00 netto je Bestellung, die zu einer Zustellung führt
- Betroffene Unternehmen: Versandhändler mit relevanten Inlands-Versandhandelsumsätzen von mehr als EUR 100 Mio. im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
- Steuerentstehung: grundsätzlich bereits mit Annahme der Zahlung
- Meldung und Zahlung: quartalsweise über FinanzOnline
- Aufbewahrung: relevante Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren
Welche Lieferungen sind betroffen?
Besteuert werden Paketzustellungen in Österreich, die aus einem Versandhandelsumsatz resultieren. Erfasst werden vor allem Lieferungen an private Endkund:innen, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Lieferungen an bestimmte Unternehmer und juristische Personen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass der Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen und die Ware durch den Lieferer oder auf dessen Rechnung versandt oder befördert wird.
Nicht erfasst sind daher beispielsweise „Click and Collect“-Fälle, bei denen die online bestellte Ware im Geschäft abgeholt wird. Auch ein im Geschäft abgeschlossener Kauf fällt grundsätzlich nicht darunter, selbst wenn die Ware anschließend versendet wird.
Wer muss die Paketsteuer bezahlen?
Steuerschuldner ist der Versandhändler. Die Steuerpflicht betrifft Unternehmer, deren relevante Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. überschritten haben.
Auch Betreiber von Online-Marktplätzen oder Plattformen können aufgrund der vorgesehenen Plattformregelung von der Paketsteuer betroffen sein.
Was gilt bei Nichtzustellung und Retouren?
Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich bereits mit der Annahme der Zahlung.
Kann nachgewiesen werden, dass ein Paket nicht in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist, kann dies entsprechend korrigiert werden. Wurde das Paket hingegen erfolgreich zugestellt und anschließend retourniert, bleibt die Paketsteuer bestehen.
Erklärung und Dokumentation
Die Paketsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet. Betroffene Versandhändler müssen sie selbst berechnen und vierteljährlich über FinanzOnline erklären und entrichten. Die Frist endet jeweils am letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats.
Die für die Berechnung erforderlichen Aufzeichnungen müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Was ist zu tun?
Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob die Umsatzgrenze überschritten wird und ob ihre Bestell-, Zahlungs- und Versandsysteme alle für die Berechnung und Dokumentation der Paketsteuer erforderlichen Daten abbilden können.
Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.
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