Mit der Abschaffung der „kalten Progression“ wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses („Teuerungs-Entlastungspaket Teil II“) sind nun – als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 – weitere Details bekannt geworden, welche Auswirkungen sich konkret im Jahr 2023 ergeben. Generell gilt, dass 2/3 der Inflationsrate automatisch angepasst werden und das verbleibende Drittel für zielgerichtete Maßnahmen vorgesehen ist. Für das Jahr 2023 ist eine IHS/WIFO-Studie maßgebend für die auszugleichende Inflation von 5,2 % (Durchschnitt der jährlichen Inflationsrate von Juli 2021 bis Juni 2022).
Im Sinne der Bekämpfung der kalten Progression ändern sich folgende (Grenz-)Beträge, wodurch es zu steuerlichen Erleichterungen kommt.
Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs
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Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
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Unterhaltsabsetzbetrag
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Verkehrsabsetzbetrag
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Pensionistenabsetzbetrag
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SV-Rückstattung
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Weitere Maßnahmen im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sollen auch zur weiteren Ökologisierung des Steuerrechts beitragen. So sind beispielsweise Zuschüsse des Arbeitgebers bis 200 € pro Jahr für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge von der Steuer befreit, wenn diese im Rahmen von Car-Sharing-Plattformen genutzt werden (z.B. Autos, Motorräder, E-Bikes und E-Scooter).
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden die für die Pauschalierung vorgesehenen Einheitswert- und Umsatzgrenzen angehoben. Künftig soll demnach eine pauschalierte Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von bis zu 165.000 € sowie bei Umsätzen von bis zu 600.000 € (Anhebung der Umsatzgrenze für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung) zur Anwendung kommen können. Schließlich soll auch der Dienstgeberbeitrag ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt werden.
Teil III des Teuerungs-Entlastungspakets (Einbringung als Regierungsvorlage Mitte September 2022) soll schließlich zur Stärkung der Kaufkraft beitragen, indem die Sozialleistungen jährlich ab 2023 valorisiert werden. Folgende Leistungen werden demnach an die Inflation angepasst:
- Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Umschulungsgeld
- Studienbeihilfe und Schülerbeihilfe
- Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus
- Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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