Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: Das ändert sich mit 2026

Mit einer Gesetzesnovelle zu AMSG und AVRAG werden Bildungskarenz und Bildungsteilzeit neu geregelt. Das bisherige Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld wird durch eine Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ersetzt.

Wesentlich ist dabei: Auf die neue Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen AMS-Richtlinie und der verfügbaren Fördermittel.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die gesetzlichen Änderungen sind zwar mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten, die praktische Umsetzung erfolgt jedoch zeitlich gestaffelt: Die AMS-Bundesrichtlinie wird voraussichtlich frühestens ab 01.05.2026 rechtswirksam. Laut AMS-Information ist die Beantragung der Beihilfe sowie der frühestmögliche Beginn von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen voraussichtlich erst ab 08.06.2026 möglich.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Überblick
  • Strengere Voraussetzungen für den Zugang: Die erforderliche ununterbrochene Beschäftigungsdauer im aktuellen Dienstverhältnis erhöht sich von bisher sechs auf zwölf Monate.
  • Neuer Förderfokus: Die Förderung richtet sich künftig vorrangig an geringer qualifizierte Arbeitnehmer:innen. Für Akademiker:innen gelten deutlich strengere Zugangsvoraussetzungen: insgesamt mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung davon zwölf Monate im aktuellen Dienstverhältnis.
  • Kostenbeteiligung der Arbeitgeber:innen bei Besserverdienenden:  Ab einem Einkommen von der Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist eine Kostenbeteiligung der Arbeitgeber:innen vorgesehen. 15 % der Gesamtbeihilfe sind als Direktzuschuss (Weiterbildungszuschuss) an die/den Arbeitnehmer:in zu leisten; die AMS-Beihilfe reduziert sich entsprechend. Der Weiterbildungszuschuss ist lohnsteuerfrei, sozialversicherungs- und BV-beitragsfrei (SV-Beiträge trägt das AMS).
    Achtung: Für DB, DZ und Kommunalsteuer ist der Zuschuss abgabepflichtig. Ob es hier noch eine gesetzliche Anpassung geben wird, ist derzeit offen.
  • Inhaltliche Anforderungen an die Vereinbarung: Die arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in muss künftig detaillierter ausgestaltet sein. Festzuhalten sind insbesondere der Bildungsstand der/des Arbeitnehmer:in, Art, Dauer und Ziel der Bildungsmaßnahme. Bei Bildungsteilzeit zusätzlich: Ausmaß und Lage der reduzierten Arbeitszeit
  • Keine unmittelbare Anknüpfung an Elternkarenz: Ein direkter Anschluss der Weiterbildungszeit an den Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld ist nicht mehr möglich. Voraussetzung ist nun eine mindestens 26-wöchige arbeitslosenversicherte Beschäftigung unmittelbar davor.
Höhe der Weiterbildungsbeihilfe

Das Gesetz selbst legt lediglich Mindest- und Höchstbeträge fest. Für das Jahr 2026 beträgt die Beihilfe:

  • mindestens EUR 41,49 pro Tag
  • höchstens EUR 69,77 pro Tag

Die konkrete Bemessung erfolgt ausschließlich auf Basis der AMS-Richtlinie.

Geringfügige Beschäftigung während der Weiterbildungszeit

Eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist nur zulässig, wenn sie bei einem anderen als dem/der karenzierenden Arbeitgeber:in erfolgt und bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bestanden hat.

Die Neuregelung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bringt spürbar strengere Zugangsvoraussetzungen, einen klaren Förderfokus auf geringer qualifizierte Arbeitnehmer:innen sowie zusätzliche finanzielle und organisatorische Pflichten für Arbeitgeber:innen. Für Unternehmen und Arbeitnehmer:innen empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung, insbesondere im Hinblick auf Weiterbildungsmaßnahmen ab dem Jahr 2026. Weitere Details finden Sie auf der Website des AMS.

Sie haben Fragen?
Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

Ihre RKP Ansprechpartnerin:

Nicole Tromayer

Nicole König
Berufsanwärterin

Telefon: +43 3332 / 6005-726
E-Mail: n.koenig@rkp.at

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
Tel.: +431/2266006
Fax: +431/2266006-181
Mail: office@rkp.at

Kategorien

Ähnliche Beiträge