Klarstellung zum Sachbezug bei Spezialfahrzeugen (ab 1. Jänner 2026)

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 hat das Finanzministerium eine umfassende Klarstellung zur Anwendung der Sachbezugsregelung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit sogenannten Spezialfahrzeugen veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie eine kompakte und praxisorientierte Zusammenfassung.

Grundsatz: Sachbezug bei Firmenfahrzeugen

Wird einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist grundsätzlich ein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt – mit Ausnahme von „reinen“ Elektro-PKW – auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Ausnahmen: Kein Sachbezug für Spezialfahrzeuge

Kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzusetzen, wenn:

  • es sich um Spezialfahrzeuge handelt, deren Bauart eine private Nutzung praktisch ausschließt (z. B. Einsatzfahrzeuge wie ÖAMTC/ARBÖ-Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank), 
  • Berufschauffeure ein Fahrzeug ohne Privatnutzungsbefugnis nach Dienstende mit nach Hause nehmen, 
  • ab 1. Jänner 2026 Kraftfahrzeuge verwendet werden, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen (z. B. Kastenwägen, Pritschenwägen).

Für alle anderen Fahrzeugtypen ist der Sachbezug auch für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte anzusetzen.

Begriff „Spezialfahrzeug“ – Klarstellung der Finanzverwaltung

Als Spezialfahrzeuge gelten nur Fahrzeuge mit fest verbauten Einbauten (z. B. Regalsysteme, Werkstatteinrichtungen). Leicht entfernbare Einbauten sind nicht ausreichend.

Darüber hinaus gelten Fahrzeuge als Spezialfahrzeuge, wenn sie:

  • nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und 
  • nicht der NoVA (Normverbrauchabgabe unterliegen.

Für diese Fahrzeuge ist bei ausschließlich beruflicher Nutzung (inkl. der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) kein Sachbezug anzusetzen.

Jede darüberhinausgehende private Nutzung (z. B. Einkaufsfahrten) führt jedoch zur Sachbezugspflicht oder erfordert ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch.

Regelung basiert auf einer Änderung der NoVA ab 1. Juli 2025

Mit 1. Juli 2025 wurde der Kraftfahrzeugbegriff im Normverbrauchsabgabegesetz angepasst. Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach hauptsächlich der Güterbeförderung dienen, sind von der NoVA (Normverbrauchsabgabe) ausgenommen.

Davon profitieren insbesondere bestimmte Fahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen, sofern deren Güterbeförderungsfunktion eindeutig überwiegt, dazu zählen:

  1. Fahrzeuge mit geschlossenem Aufbau (“Kastenwägen”)
  2. Fahrzeuge mit offenem Aufbau (“Pritsche”)
  3. Fahrzeuge mit offenem Aufbau und ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (“Pick-ups”)
a. Fahrzeuge mit Geschlossenem Aufbau („Kastenwagen“)

Kastenwägen mit zwei Sitzreihen gelten nicht als PKW, wenn:

  • hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte, fest verbaute Trennwand vorhanden ist, 
  • im Laderaum ein Würfel mit mindestens einem Meter Seitenlänge Platz findet und 
  • die Seitenfenster im Laderaum dauerhaft verblecht sind.

Eine klimadichte Trennwand liegt auch dann vor, wenn diese

  • ein verglastes Fenster,
  • einen Ausschnitt im oberen Bereich der Trennwand mit engmaschigem Gitter,
  • Lüftungsschlitze bzw. Spalten, die im Falle der Auslösung des Airbags eine bessere Luftverteilung sicherstellen,

aufweist.

Die Trennwand muss mit der Bodenplatte und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen, Verkleben oder Vernieten oder einer Kombination dieser Maßnahmen herzustellen sein.

Die Verblechung der Seitenfenster muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (z.B. Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein.

Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.

b. Fahrzeuge mit offenem Aufbau („Pritsche“)

Kraftfahrzeuge mit offenem Aufbau (sog. Pritschenwägen) und zwei Sitzreihen (mehr als 3 Sitzplätze) gelten nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, wenn

  • ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) vorhanden ist.
3. Fahrzeuge mit offenem Aufbau („Pick-ups“)

Kraftfahrzeuge mit offenem Aufbau und zwei Sitzreihen (sog. Pick-Ups) gelten ebenfalls nicht als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt, wenn

  • ein geschlossener Bereich für Passagiere und bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand
    • eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands, und
    • eine einfache Ausstattung,

vorhanden ist.

Länge der Ladefläche

Für die Längenermittlung der Ladefläche gilt:

  • Die Länge ist bei geschlossenen Ladebordwänden (insbesondere Heckklappe) zu ermitteln. Ob die Heckklappe auf der Ladefläche aufliegt oder nur an diese anstößt, ist dabei unbeachtlich. Eine etwaige Vermessung der Ladefläche bei geöffneter Ladebordwand ist unzulässig.
  • Wird die Länge der Ladefläche durch ein Umklappen der Ladebordwand erreicht, dass nicht ohne erheblichen Aufwand rückgängig zu machen ist, muss jedenfalls eine (weitere) Ladebordwand angefügt sein.
  • Der Umbau der Ladefläche wird nur akzeptiert, wenn dieser in der Art erfolgt, dass ein Rückbau nur unter erheblichem Aufwand und mit erheblichen Kosten möglich ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Umbau nur durch Schraubverbindungen erfolgt, die ohne wesentlichen Aufwand entfernt werden können.
  • Aushöhlungen in der Ladebordwand (z.B. durch Entfernen einer Verblechung zum Längengewinn) führen ebenso wenig zu einer Verlängerung der Ladefläche wie Aushöhlungen des Fahrgastraumes. Dies gilt bei angefügten Ladebordwänden ebenso wie bei auf die Ladefläche aufgesetzten Ladebordwänden.
  • Eine in die Ladefläche eingelegte Schutzwanne, die z.B. Verschmutzungen oder Beschädigungen des Laderaumes verhindern soll, führt zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche, wenn sie nur mit erheblichem Aufwand und Kosten entfernt werden kann.
  • Ein auf die Ladefläche aufgesetzter Kasten, der z.B. der sicheren Unterbringung von Werkzeug oder als Behältnis für ein Reserverad dient, führt nicht zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche.
Einfache Ausstattung

Wann liegt bei einem Kraftfahrzeug mit ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (sog. „Pick Ups“) und zwei Sitzreihen eine einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 vor?

Die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges ist anhand des allgemeinen Erscheinungsbilds und der Gesamtheit seiner Merkmale unter Berücksichtigung u.a. der relativen Bedeutung der für ihre Einreihung herangezogenen Kriterien zu beurteilen. Merkmale, die fast ausschließlich entweder bei Lastkraftwagen oder aber bei Personenkraftwagen zu finden sind, sind für die Beurteilung der betreffenden Kraftfahrzeuge von besonderer Bedeutung. Es besteht eine erhöhte Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht des Steuerschuldners um den Zustand des Kraftfahrzeuges bezogen auf den Zeitpunkt der Lieferung, des Erwerbs, der Zulassung bzw. der Nutzungsänderung feststellen zu können.

Die folgenden Ausstattungsmerkmale sind jedenfalls nicht als einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 zu beurteilen:

  • Adaptive Fahrwerkregelung
  • Selektiver Fahrmodus-Schalter
  • Luxus(sport)felgen
  • Panoramadach
  • getönte Scheiben ab B-Säule
  • Fahrradträger
  • Tür, Schiebetüren elektrisch
  • Eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann.
    Insbesondere aufgrund des Vorliegens von:
    • Leder- oder Komfortsitze (ggf. mit Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion; beheizbar)
    • Elektrische Sitzverstellung
    • Infotainmentsysteme/Soundsysteme
    • Hochwertige Oberflächenbeschichtungen, z.B. (Kunst)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen
    • Ambiente-Innenraumbeleuchtung
    • Dekorative Seitenverkleidungen
    • Armauflagen in der zweiten Sitzreihe
    • Beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe)
    • Multifunktionslenkrad, beheizbar
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität
  • Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist
  • Für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen

Achtung: Jedenfalls dem Kriterium der einfachen Ausstattung entsprechen Fahrzeugassistenzsysteme oder sonstige Ausstattung, die nach innerstaatlichen Vorschriften oder Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere der VO (EU) 2019/2144, bei der Typgenehmigung oder Erstzulassung verpflichtend vorgeschrieben sind.

Zusammenfassung

Grundsätzlich ist bei Überlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung – einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ein Sachbezug anzusetzen.

Ab 1. Jänner 2026 sind bestimmte Spezialfahrzeuge von der Sachbezugsreglung ausgenommen, wenn diese neben den beruflichen Fahrten ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet werden. Dazu zählen

  • Fahrzeuge mit fest verbauten Werkstatt- oder Ladeeinrichtungen (z. B. Montage- oder Einsatzfahrzeuge),
  • Fahrzeuge von Berufschauffeuren ohne Privatnutzungsbefugnis sowie
  • Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.
    Dies gilt insbesondere für Kastenwägen, Pritschenwägen und bestimmte Pick-ups. Sie erfüllen diese Voraussetzungen, wenn klar definierte bauliche Kriterien (z. B. Trennwand, Ladeflächenmaße, Verblechung, etc) und eine einfache Ausstattung (bei Pick-ups) vorliegen. Für diese Fahrzeuge ist bei ausschließlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen.

Jede darüberhinausgehende private Nutzung löst jedoch wieder einen Sachbezug aus oder erfordert ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch.

Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ist schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, dass bei der Nutzung derartiger Fahrzeuge keine privaten Fahrten – ausgenommen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – erlaubt sind.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

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