Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)

Bereits im Jänner 2026 wurde das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) im Nationalrat verabschiedet. Mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 18.02.2026 ist die nationale Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgeschlossen. Das Gesetz tritt rückwirkend mit 01.01.2026 in Kraft. Ziel ist es, die unionsrechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung konsistent in das österreichische Unternehmensrecht zu überführen.

Das NaBeG führt zu umfangreichen Änderungen in mehreren Materiengesetzen. Den Schwerpunkt bilden Anpassungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB), die sowohl Bewertungsfragen als auch Offenlegungs-, Berichts- und Sanktionsregelungen betreffen.

Überblick über die Änderungen im UGB

Neue Bewertungssystematik bei Finanzierungsaufwendungen

Im Bereich der Bilanzierung entfällt die bisherige Verpflichtung zur Aktivierung eines Disagios als Rechnungsabgrenzungsposten (§ 198 Abs. 7 UGB).

Stattdessen sind künftig wesentliche Aufwendungen, die in funktionalem Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital stehen – etwa Agio oder Disagio, Kredit- und Bereitstellungsprovisionen, Überziehungsprovisionen oder sonstige Finanzierungskosten – über die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen (§ 211 UGB). Die Verteilung hat grundsätzlich nach finanzmathematischen Grundsätzen im Wege der Effektivzinsmethode zu erfolgen.

Unwesentliche Beträge können weiterhin unmittelbar als Aufwand verbucht werden. Die neue Regelung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 01.01.2027 beginnen. Bereits bestehende Disagien bleiben unberührt.

Elektronische Dokumentation des Jahresabschlusses

Unternehmen müssen künftig sowohl das Datum der Aufstellung als auch die maßgebliche Fassung des Jahresabschlusses dokumentieren (§ 194 UGB). Eine eigenhändige Unterfertigung ist weiterhin möglich, jedoch nicht mehr zwingend, sofern durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass das elektronische Dokument nachträglich nicht verändert werden kann.

Diese Bestimmungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.03.2025 begonnen haben.

Erweiterte Berichtsinhalte im Lagebericht

Unternehmen mit Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen ihren Lagebericht künftig um Angaben zu wesentlichen immateriellen Ressourcen ergänzen (§ 243 Abs. 2a bzw. § 267 Abs. 2a UGB). Dazu zählen insbesondere selbst geschaffene immaterielle Werte, Know-how und Erfahrung der Mitarbeiter:innen sowie zentrale Beziehungen zu Kund:innen, Lieferant:innen und anderen Stakeholdern.

Neue Offenlegungspflichten und verschärfte Sanktionen

Erklärung zur Konzernrechnungslegung

Die gesetzlichen Vertreter:innen eines Mutterunternehmens müssen gegenüber dem Firmenbuchgericht ausdrücklich erklären, ob im jeweiligen Geschäftsjahr eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht (§ 280 Abs. 2 UGB). Liegt keine Verpflichtung vor, ist der entsprechende Befreiungstatbestand offenzulegen.

Darüber hinaus ist darzustellen, ob Verpflichtungen zur:

  • konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 267a UGB),
  • konsolidierten Corporate-Governance-Berichterstattung (§ 267b UGB) oder
  • Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB)

bestehen.

Zusätzliche Angaben bei der Einreichung

Für Einreichungen ab dem 01.07.2026 sind im Rahmen der Offenlegung weitere Erklärungen erforderlich (§ 277 Abs. 4 UGB). Anzugeben sind insbesondere:

  • die Einordnung der Größenklasse im Berichtsjahr,
  • ob die Gesellschaft im Berichtsjahr kapitalmarktorientiert oder eine sonstige Gesellschaft von öffentlichem Interesse war
  • bei großen Gesellschaften das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 243b UGB) bzw. ein allfälliger Befreiungstatbestand,
  • bei börsennotierten AGs ist anzuführen, ob die Pflicht zur Erstellung eines Corporate-Governance-Berichts gem.  § 243c UGB besteht,
  • bei kapitalmarktorientierten Unternehmen“ oder „Gesellschaften von öffentlichem Interesse“ ist anzugeben, ob sie in der mineralgewinnenden Industrie oder Holzgewinnung in Primärwäldern tätig sind und somit einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach § 243d UGB aufstellen müssen

Die Erklärung ist durch die gesetzlichen Vertreter:innen oder eine berufsmäßige Parteienvertretung abzugeben und gilt für Unterlagen, die nach dem 30.06.2026 eingereicht werden.

Ausweitung der Zwangsstrafen

Der Katalog der sanktionsbewehrten Tatbestände wird erweitert. Zwangsstrafen drohen künftig insbesondere bei:

  • Nichtaufstellung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung,
  • unvollständigen Angaben im (Konzern-)Anhang,
  • fehlender Beteiligungsaufstellung,
  • unterlassener Selbsteinordnung im Rahmen der Offenlegung.

Zudem werden die Strafrahmen angehoben:

  • bis zu EUR 7.000 für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften,
  • bis zu EUR 3.600 für kleine Kapitalgesellschaften.

Im Wiederholungsfall können die Beträge auf bis zu EUR 20.000 (mittelgroß) bzw. EUR 50.000 (groß) steigen (§ 284 UGB). Die neuen Strafbestimmungen gelten erstmals für Verstöße im Zusammenhang mit Abschlüssen zu Stichtagen nach dem 31.03.2026.

Nachhaltigkeitsberichterstattung – Anwendungsbereich und Übergang

Betroffene Unternehmen („Welle 1“)

Vorrangig betroffen sind große Public Interest Entities (PIEs) mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits nach dem NaDiVeG berichtspflichtig waren. Als „groß“ gelten jene PIEs, die mindestens zwei der Schwellenwerte gemäß § 221 Abs. 3 UGB überschreiten. Die Verpflichtung zur Berichterstattung nach dem NaBeG greift für Geschäftsjahre, deren Stichtag nach der Veröffentlichung des Gesetzes liegt (§ 243b iVm § 908 UGB). Entsprechendes gilt für Mutterunternehmen großer Gruppen (§ 267a UGB).

Übergangsregelungen und Wahlrechte

Liegt der maßgebliche Abschlussstichtag vor Inkrafttreten des NaBeG, besteht zwar eine Berichtspflicht, jedoch keine Verpflichtung zur Anwendung der neuen Regelungen (§ 908 Abs. 2 UGB).

Auch Unternehmen, die die im Omnibus-Paket vorgesehenen neuen Schwellenwerte (1.000 Beschäftigte und EUR 450 Mio. Umsatzerlöse) nicht überschreiten, sind vorerst nicht zwingend zur Anwendung verpflichtet. Ihnen steht jedoch ein Wahlrecht zu, freiwillig eine Nachhaltigkeitserklärung nach den neuen Bestimmungen zu erstellen (§ 908 Abs. 2b UGB). Die Ausübung dieses Wahlrechts ist offenzulegen.

Künftige Einschränkung des Anwendungsbereichs

Ab 01.01.2027 sollen nach den Vorgaben des Omnibus-Pakets nur noch Unternehmen berichtspflichtig sein, die beide neuen Schwellenwerte überschreiten. Eine erneute Anpassung des UGB wird daher erforderlich sein.

Schutz kleinerer Unternehmen in der Lieferkette

Zur Vermeidung eines „trickle-down“-Effekts dürfen berichtspflichtige Unternehmen von nicht berichtspflichtigen Unternehmen grundsätzlich keine Informationen verlangen, die über den freiwilligen VSME-Standard hinausgehen (§ 243ba UGB).

Weitergehende Anfragen sind zwar möglich, jedoch nur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Auskunft verweigert werden kann. Diese Regelung gilt auch für Konzernverhältnisse (§ 267a Abs. 4 UGB).

Drittlandunternehmen

Mit dem Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) werden zudem bestimmte Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen.

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