Der September bringt für Unternehmer:innen einige wichtige steuerliche Fristen mit sich. Wir haben die wichtigsten Termine und Handlungsmöglichkeiten für Sie zusammengefasst.

Anspruchszinsen für die Steuererklärungen 2025 vermeiden

Nachzahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2025 unterliegen ab 1. Oktober 2026 der sogenannten Anspruchsverzinsung.

Wer mit einer Nachzahlung rechnet, kann die Verzinsung durch eine entsprechende Abschlagszahlung bis 30. September 2026 vermeiden. Der Zinssatz beträgt derzeit 3,53 % p.a. (Stand Juli 2026).

Wichtig bei der Überweisung: Für die korrekte Zuordnung durch das Finanzamt ist beim Verwendungszweck zusätzlich anzugeben:

  • Körperschaftsteuer: „K 1-12/2025“
  • Einkommensteuer: „E 1-12/2025“

Falls Sie uns Ihre Unterlagen für die Steuererklärung 2025 noch nicht übermittelt haben, senden Sie uns diese bitte möglichst bald. So können wir eine mögliche Steuernachzahlung rechtzeitig ermitteln. Wurden die Unterlagen bereits übermittelt, besteht vorerst kein weiterer Handlungsbedarf.

Steuervorauszahlungen 2026 noch bis 30. September herabsetzen

Sind die für 2026 festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen voraussichtlich höher als die tatsächliche Steuerschuld, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.

Der Antrag ist bis 30. September 2026 beim Finanzamt einzubringen. Die voraussichtliche Einkommens- bzw. Ergebnisentwicklung für 2026 ist entsprechend darzulegen und zu begründen.

SVS-Beitragsgrundlage anpassen

Die vorläufigen SVS-Beiträge werden grundsätzlich auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres berechnet. Weichen die aktuellen Einkünfte davon ab, kann die Beitragsgrundlage herab- oder hinaufgesetzt werden. Dadurch lassen sich die laufenden Beiträge anpassen bzw. spätere hohe Nachzahlungen vermeiden.

Eine feste Antragsfrist besteht nicht. Soll sich die Anpassung noch auf die Beiträge 2026 auswirken, sollte der Antrag bis Ende September bzw. Anfang Oktober gestellt werden.

EU-Vorsteuer: Erstattungsantrag bis 30. September 2026

Österreichische Unternehmer:innen, die 2025 in anderen EU-Mitgliedstaaten Leistungen bezogen und dabei ausländische Umsatzsteuer bezahlt haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.

Die Frist für die Erstattung der Vorsteuern aus 2025 endet am 30. September 2026. Der Antrag ist für in Österreich ansässige Unternehmen über FinanzOnline einzureichen.

Da Fehlermeldungen mitunter zeitverzögert übermittelt werden, empfehlen wir eine Einreichung bereits einige Tage vor Fristende.

Die Vorsteuerabzugsfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen EU-Mitgliedstaates. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als EUR 1.000 sowie Tankbelege über EUR 250 als PDF beizufügen. Bei unterjährigen Erstattungsanträgen muss der Erstattungsbetrag grundsätzlich mindestens EUR 400 betragen.

Jahresabschluss 2025: Offenlegung bis 30. September 2026

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt grundsätzlich eine Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 ist der Jahresabschluss daher spätestens bis 30. September 2026 elektronisch beim Firmenbuch einzureichen.

Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Bei verspäteter Einreichung drohen automatische Zwangsstrafen.

Fristen rechtzeitig im Blick behalten

Der 30. September 2026 ist für mehrere steuerliche und unternehmensrechtliche Themen ein wichtiger Stichtag. Prüfen Sie daher rechtzeitig, ob bei Ihnen Handlungsbedarf besteht.

Gerne unterstützen wir Sie bei den notwendigen Schritten und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig – wir beraten Sie gerne.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

Ihre RKP Ansprechpartner:

Dr. Johannes Burgstaller

Dr. Johannes Burgstaller
Steuerberater

Telefon: +43 3332 / 6005-724
E-Mail: j.burgstaller@rkp.at

Franz Schnur

Mag. Franz Schnur CTE
Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

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