Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, wann Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer:innen der Sozialversicherung nach dem GSVG unterliegen.
Grundsätzlich gilt: Solange Gesellschafterstellung und Geschäftsführerfunktion zusammentreffen, besteht eine Pflichtversicherung. Neben dem Geschäftsführungsentgelt werden auch Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage einbezogen. Eine Gewinnausschüttung allein begründet hingegen keine Sozialversicherungspflicht.
Besonders relevant ist die Entscheidung bei einer Beendigung der Geschäftsführertätigkeit während des Jahres: Erfolgt im selben Kalenderjahr noch eine Gewinnausschüttung aus dieser GmbH, ist diese zur Gänze beitragspflichtig. Eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Geschäftsführertätigkeit sieht das GSVG nicht vor. Im konkreten Fall reichte daher bereits eine Pflichtversicherung im Jänner aus, damit die gesamten im Jahr 2018 zugeflossenen Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage einbezogen wurden.
Erfolgt die Ausschüttung hingegen erst in einem späteren Kalenderjahr, in dem bei der ausschüttenden GmbH keine Geschäftsführertätigkeit mehr besteht, begründet sie keine SV-Pflicht. Daran ändert auch eine Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit bei einer anderen GmbH nichts.
Zusammengefasst:
Bei der Beendigung einer Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit sollte der Zeitpunkt einer geplanten Gewinnausschüttung unbedingt mitbedacht werden. Eine Ausschüttung noch im Jahr der Beendigung kann zur Gänze SV-beitragspflichtig sein – selbst wenn die Geschäftsführertätigkeit nur einen Monat bestanden hat. Eine Ausschüttung im darauffolgenden Kalenderjahr kann dagegen außerhalb der GSVG-Beitragsgrundlage liegen. Eine vorausschauende Abstimmung von Ausscheiden und Ausschüttungszeitpunkt kann daher erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbelastung haben.
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