Ab 1. Jänner 2027 bringt die sogenannte Aktivpension steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen für Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten – entweder mit Pensionsbezug oder durch Aufschub der Alterspension.
Im Mittelpunkt stehen ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu EUR 15.000 jährlich und Erleichterungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bis zu EUR 1.250 pro Monat bzw. EUR 15.000 pro Jahr steuerfrei für begünstigte aktive Erwerbseinkünfte
- Arbeitnehmer:innen zahlen keinen eigenen Pensionsversicherungsbeitrag von 10,25 % – dieser wird von der Pensionsversicherung übernommen.
- Arbeitgeber müssen hingegen den vollen Dienstgeberbeitrag von 12,55 % entrichten; die bisherige Halbierung entfällt.
- Auch Selbständige profitieren von einer teilweisen Übernahme ihrer Pensionsversicherungsbeiträge.
- Wer neben der Pension weiterarbeitet, erwirbt für Beiträge ab 2027 keinen zusätzlichen Pensionszuschlag mehr.
- Der Aktivitätsfreibetrag muss beantragt werden.
Wer kann den Freibetrag nutzen?
Begünstigt sind grundsätzlich Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters aktiv erwerbstätig bleiben.
Wer die Alterspension aufschiebt und weiterarbeitet, kann den Freibetrag ohne weitere Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension sind grundsätzlich bestimmte Mindestversicherungszeiten erforderlich: 480 Monate bei Männern bzw. 408 Monate bei Frauen. Die erforderliche Versicherungszeit für Frauen wird ab 2028 schrittweise angehoben.
Auch bestimmte Ersatzzeiten, etwa Kindererziehungszeiten oder Präsenzdienst, werden berücksichtigt. Während des Bezugs einer Teilpension gelten die Mindestversicherungszeiten nicht.
Welche Einkünfte sind begünstigt?
Der Aktivitätsfreibetrag beträgt bis zu EUR 1.250 pro Monat bzw. EUR 15.000 pro Jahr und wird auf Antrag gewährt. Begünstigt sind grundsätzlich aktive betriebliche und nichtselbständige Einkünfte.
Wer nach Erreichen des Regelpensionsalters ohne Pensionsbezug weiterarbeitet, muss keine zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension sind grundsätzlich 480 Versicherungsmonate bei Männern bzw. 408 Monate bei Frauen erforderlich. Die Grenze für Frauen wird ab 2028 schrittweise auf ebenfalls 480 Monate angehoben. Auch Ersatzzeiten wie Kindererziehungszeiten oder Präsenzdienst zählen mit. Bei Bezug einer Teilpension entfällt diese Voraussetzung.
Nicht vom Freibetrag erfasst sind unter anderem Versorgungsrenten, Einkünfte aus Betriebsverpachtungen, bestimmte Beteiligungseinkünfte, Sonderzahlungen sowie begünstigte Zulagen und Zuschläge.
Pensionsbezieher sollten außerdem beachten: Bei Nutzung des Freibetrags entfallen der Verkehrsabsetzbetrag sowie der Freibetrag von EUR 620 für sonstige Bezüge; das Pendlerpauschale bleibt bestehen. Bei geringem Zuverdienst kann daher eine Vergleichsrechnung sinnvoll sein.
Änderungen bei den Pensionsbeiträgen
Bei Arbeitnehmer:innen übernimmt die Pensionsversicherung ab 2027 den Dienstnehmeranteil von 10,25 %. Die Pflichtversicherung bleibt dennoch bestehen.
Für Arbeitgeber:innen wird die Beschäftigung hingegen nicht beitragsfrei: Sie müssen künftig den vollen Dienstgeberanteil von 12,55 % entrichten. Die bisher vorgesehene Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge für Beschäftigte über dem Regelpensionsalter entfällt.
Bei Selbständigen wird nur ein Teil des jeweiligen Pensionsversicherungsbeitrags übernommen. Ein Restbeitrag ist weiterhin selbst zu tragen.
Gleichzeitig fällt ab 2027 die bisherige besondere Höherversicherung weg. Wer neben der Pension weiterarbeitet, erhält für die ab 2027 geleisteten Pensionsbeiträge somit keinen zusätzlichen Pensionszuschlag mehr.
Was ist in der Personalverrechnung zu beachten?
Damit der Aktivitätsfreibetrag bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann, müssen Arbeitnehmer:innen eine Erklärung auf amtlichem Formular beim Arbeitgeber:innen abgeben. Wird der Freibetrag zu Unrecht berücksichtigt, führt dies zu einer Pflichtveranlagung.
Arbeitgeber:innen sollten daher betroffene Mitarbeiter rechtzeitig identifizieren, die erforderlichen Erklärungen einholen und ab 2027 den neuen SV-Tarif sowie den Aktivitätsfreibetrag in der Personalverrechnung berücksichtigen.
Fazit: Die Aktivpension kann das Weiterarbeiten nach Erreichen des Regelpensionsalters finanziell attraktiver machen. Ob und in welchem Umfang die Begünstigungen tatsächlich vorteilhaft sind, hängt jedoch von der individuellen Einkommens- und Pensionssituation ab.
Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.
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Mag. Franz Schnur CTE
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