(BGBl II Nr. 302/2025)
Mit der am 18.12.2025 kundgemachten Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) wurden Klarstellungen und Neuerungen zur Forschungsprämie eingeführt. Die Änderungen gelten überwiegend für Prämien ab 2026. Eine umfassende Darstellung dieser Änderungen wird in den Forschungsprämienrichtlichtlinien 2026 (FoPR 2026) erfolgen. Nachstehend ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 1 Abs. 1 FoPV)
§ 1 Abs. 1 FoPV stellt klar, dass Forschungsaufwendungen für die Forschungsprämie grundsätzlich in jener Höhe anzusetzen sind, in der sie nach den steuerlichen Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgaben wirksam werden. Maßgeblich sind dabei auch die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübten Wahlrechte (z.B. zur AfA), da diese ebenfalls die Höhe der für die Forschungsprämie relevanten Aufwendungen bestimmen.
Daraus ist abzuleiten:
- Forschungsaufwendungen sind grundsätzlich mit jenem Betrag anzusetzen, der auch steuerlich als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird.
- Steuerliche Abzugsverbote (z.B. § 20 Abs. 1 EStG 1988) und ausgeübte Wahlrechte (zB AfA) gelten auch für die Forschungsprämie.
- Fiktive Betriebsausgaben (z.B. Investitionsfreibetrag) sind nicht prämienfähig.Das gilt für alle offenen Fälle.
Übergangsregelung: Für Anträge zwischen 5.11. und 17.12.2025 gelten Abzugsverbote ausnahmsweise nicht (Vertrauensschutz).
Neuregelung „unmittelbarer Investitionen“ (§ 1 Abs. 2 und 2a FoPV)
Die FoPV regelt erstmals detailliert die Behandlung von Investitionen, die direkt der FuE zuordenbar sind. Solche Investitionen können bei nachhaltiger FuE-Nutzung entweder
- einmalig mit den (anteiligen) gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
- alternativ bzw. bei nicht durchgehender Nutzung – laufend über eine (anteilige) AfA
in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einbezogen werden.
Für die Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen gilt:
- Als Bemessungsgrundlage gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern das Wirtschaftsgut ab dem Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr für FuE eingesetzt wird; bei erstmaligem FuE-Einsatz eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts ist der Buchwert maßgebend.
- Zum Zeitpunkt des erstmaligen FuE-Einsatzes ist eine sorgfältige Einschätzung erforderlich, ob und in welchem Ausmaß das Wirtschaftsgut im sogenannten Nachhaltigkeitszeitraum durchgehend FuE-Zwecken dienen soll.
- Der Nachhaltigkeitszeitraum umfasst die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (monatsweise Betrachtung), maximal jedoch zehn Wirtschaftsjahre. Nur Änderungen der FuE-Nutzung innerhalb dieses Zeitraums können eine spätere Berichtigung auslösen.
- Der anzusetzende Wert richtet sich nach dem geplanten FuE-Nutzungsausmaß über den gesamten Nachhaltigkeitszeitraum. Wird ein Wirtschaftsgut beispielsweise zu 70 % für FuE und zu 30 % für Produktionszwecke genutzt, gelten 70 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als prämienfähige Gesamtaufwendungen.
Berichtigung der Forschungsprämie
Weicht das tatsächliche FuE-Nutzungsausmaß um mehr als 25 % von der ursprünglichen Annahme ab oder endet die FuE-Nutzung vorzeitig, ist eine Berichtigung der Forschungsprämie vorzunehmen. Diese erfolgt grundsätzlich durch:
- einen Prämienzuschlag bei Erhöhung der FuE-Nutzung oder
- einen Prämienabschlag bei Verringerung oder Beendigung der FuE-Nutzung
Die Höhe der Korrektur ergibt sich aus der Änderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämiensatz und ist grundsätzlich mit der Prämie des laufenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen. Reicht diese nicht aus oder wird im Änderungsjahr keine Prämie geltend gemacht, erfolgt die Korrektur rückwirkend im Jahr der Investition mittels Festsetzungsbescheid (§ 201 BAO iVm § 295a BAO).
Bei vorzeitiger Beendigung der FuE-Nutzung sind die Gesamtaufwendungen dem Prämienabschlag zugrunde zu legen, wobei eine Gegenverrechnung mit der anteiligen AfA der bisherigen FuE-Jahre vorzunehmen ist.
Die Neuregelung gilt für Forschungsprämien ab 2026. Eine allfällige Berichtigung ist daher erstmals im Jahr 2027 für Investitionen zu prüfen, die bei Prämien ab 2026 berücksichtigt wurden.
Forschungsschwerpunkte (Anhang III, Teil A, Punkt 3.1.6 FoPV)
Werden mehrere Forschungsprojekte zu einem Forschungsschwerpunkt zusammengefasst, ist die FFG künftig verpflichtet, im Rahmen der Anforderung des Jahresgutachtens die Anzahl der im Schwerpunkt enthaltenen Projekte bekannt zu geben.
Dies gilt für FFG-Jahresgutachten zu Forschungsprämien ab 2026.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des BMF.
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