Der Familienbonus

Die ursprünglich mit 1. Juli 2022 vorgesehene Anhebung des Familienbonus Plus
• von € 125,00 auf € 166,68 (bei unter 18-jährigen Kindern),
• von € 41,68 auf € 54,18 (für Kinder ab 18) wird durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket auf den 01.01.2022 vorgezogen. Somit gelten die aufgestockten Beträge für das ganze Jahr 2022 (also rückwirkend auch für das erste Halbjahr 2022).


Aufrollung bis 30.09.2022

Der Arbeitgeber hat die höheren FABO-Plus-Beträge im Wege der Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen (§ 124b Z. 392 EStG).
Link-Tipp: Aus Anlass der rückwirkenden FABO-Plus-Erhöhung wurde die PV-Werte-Karte für 2022 nun zum Stand 01.07.2022 neu aufgelegt (die bisherigen „gesplitteten“ Versionen für das erste Halbjahr 2022 und für das zweite Halbjahr 2022 bleiben aber zwecks besserer Nachvollziehbarkeit der „Historie“ (z.B. Rollungsdifferenzen) weiterhin im Datenbestand des Vorlagenportals.

Werte-Karte Personalverrechnung 2022


Indexierung von FABO Plus und AVAB/AEAB widerspricht dem EU-Recht

Unabhängig vom gesetzlichen Teuerungs-Entlastungspaket ergibt sich als Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) noch eine weitere Änderung für den Familienbonus Plus, die u.a. auch den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag betrifft:
Die mit 01.01.2019 eingeführte Indexierung von Familienleistungen und Steuerbegünstigungen für in Österreich arbeitende EU-Bürger (mit österreichischem Haupt- oder Nebenwohnsitz), deren Kinder im Ausland leben, widerspricht dem Unionsrecht. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes stellt die Indexierung (entsprechend den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes) eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und einen Verstoß gegen die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dar (EuGH 16.06.2022, C-328/20). Betroffen sind neben der Familienbeihilfe, dem Kinderabsetzbetrag und dem Unterhaltsabsetzbetrag auch die für die Personalverrechnung relevanten Indexwerte des Familienbonus Plus und des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages. Die österreichische Finanzverwaltung ist nun verpflichtet, die EuGH-Entscheidung unverzüglich umzusetzen. Das wird voraussichtlich zu folgenden Maßnahmen führen:
• Das BMF wird das Formular E30 (FABO Plus bzw. Alleinverdiener-/Alleinerzieher-Absetzbetrag) anpassen müssen.
• Die staatenspezifischen Indexbeträge sind aus der Personalverrechnung zu entfernen.
• Ausländische EU-Bürger, die ein Formular E30 beim Arbeitgeber abgegeben haben, haben ab sofort Anspruch auf die einheitliche österreichische Höhe (ggf. per Rollung auch für die bisherigen Monate im Jahr 2022). Frühere Jahre sind u.E. hingegen über die Arbeitnehmerveranlagung zu „reparieren“.
Sobald es nähere Informationen (insbesondere eine offizielle Stellungnahme des BMF) zur konkreten Umsetzung in der Personalverrechnung gibt, werden wir sofort darüber berichten. Bitte behalten Sie
daher unbedingt unsere künftigen Newsletter und den Top-News-Bereich auf unserer Homepage im Auge.

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