Unter Zukunftssicherung sind Ausgaben des Arbeitgebers für Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder ihnen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers abzusichern.

Beiträge, die der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer aufwendet, sind bis zu einem Betrag von € 300,– pro Kalenderjahr

  • steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG),
  • beitragsfrei in der Sozialversicherung (wenn keine Bezugsumwandlung; § 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG),
  • lohnnebenkostenfrei (DB, DZ und KommSt)
  • und es müssen keine Beiträge an die BVK (betriebliche Vorsorgekasse) geleistet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Gruppenerfordernis

Der Arbeitgeber muss diese Zukunftssicherungsmaßnahme allen oder einer bestimmten – nach sachlichen Kriterien abgrenzbaren – Gruppe von Arbeitnehmern anbieten oder dem Betriebsratsfonds zukommen lassen. Dabei muss der Arbeitgeber nicht allen Arbeitnehmern die gleiche Form der Zukunftssicherung anbieten, sofern die unterschiedlichen Maßnahmen sachlich gerechtfertigt sind. Es ist auch denkbar, dass der Arbeitgeber die Maßnahmen in unterschiedlicher Höhe – etwa nach Dauer der Dienstzugehörigkeit – anbietet. Es müssen nicht alle Arbeitnehmer an der Zukunftssicherungsmaßnahme teilnehmen.

In der Praxis häufigste Versicherungsformen sind:

  • Krankenversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • (fondsgebundene) Lebensversicherungen
  • Pensionskassenbeiträge, die der Arbeitgeber (für den Arbeitnehmer) als Arbeitnehmerbeiträge direkt an die Pensionskasse leistet

Wendet der Arbeitgeber mehr als € 300,– pro Kalenderjahr für eine Maßnahme der Zukunftssicherung auf, handelt es sich um „normales“ abgabenpflichtiges Entgelt. Werden die Beiträge von mehr als € 300,–  jährlich geleistet, sind die € 300,– übersteigenden Beiträge nach § 67 Abs 10 EStG nach Tarif zu versteuern. 

Bei einem Geschäftsführer (über 25 % Beteiligung) kommt die jährliche Begünstigung in Höhe von € 300,– nicht zur Anwendung. Hier handelt es sich um zusätzliche Geschäftsführerbezüge, welche den Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt unterliegen.

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