Stand: 09.02.2022

Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit COVID-19

Im Bereich der ASVG-Beiträge ist es während der Corona-Pandemie immer wieder zu Zahlungserleichterungen gekommen. Davon sind jedoch jene Beiträge ausgenommen, die dem Arbeitgeber vom Bund bzw. vom AMS wegen Kurzarbeit, Freistellung von Risikopatienten oder bei Absonderung nach dem Epidemiegesetz erstattet werden und vom Dienstgeber bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die ÖGK abzuführen sind.

Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die ASVG-Beiträge coronabedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können. Die Erleichterung liegt darin, dass für schon länger vergangene Zeiträume, deren Beiträge auch bereits gestundet worden waren, Ratenzahlungen auf die noch immer offenen Beiträge bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sogar Ratenzahlungen bis längstens 31. März 2024 gewährt werden, wenn im Zeitraum zwischen Juli 2021 und September 2022 bereits 40 % der ursprünglichen Beitragsschulden beglichen wurden.

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Frühstarterbonus statt Hacklerregelung

Die Hacklerregelung (Personen mit mindestens 540 Beitragsmonaten – dies entspricht 45 Jahren – wurde ein abschlagsfreier (Früh-)Pensionseintritt eingeräumt) ist 2021 ausgelaufen. Seit 2022 gilt der so genannte Frühstarterbonus. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa mindestens 300 Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit, davon mindestens 12 vor Vollendung des 20. Lebensjahres, wird für jeden bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres erworbenen Erwerbstätigkeitsmonat ein Zuschlag zur Alters- bzw. Invaliditätspension von 1 € gewährt (insgesamt maximal 60 €).

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Unfälle im Homeoffice fallen unter die Unfallversicherung

Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung fallen auch Unfälle, die sich an überwiegend privat genutzten Orten ereignen, in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn die zum Unfall führende Handlung auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Dies ist gerade in Pandemiezeiten und dem damit einhergehenden häufigen Arbeiten im Homeoffice zu begrüßen.

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Phase 5 der COVID-19-Kurzarbeit

Die Phase 5 der Kurzarbeit sieht bekanntermaßen auch ein Modell ohne Abschlag vor, welches besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützen soll. Mit dem Lockdown im November und Dezember 2021 zusammenhängend gab es ein paar bedeutsame Adaptierungen dieser Art des Kurzarbeitsmodells. Wichtig ist, dass dieses Modell bis maximal Ende März 2022 in Anspruch genommen werden kann. Neben dem Entfall der Steuerberaterbestätigung für betroffene Unternehmen besteht eine administrative Erleichterung auch darin, dass keine verpflichtende AMS-Beratung in Anspruch genommen werden muss (diese gilt für Unternehmen, welche Phase 4 der Kurzarbeit nicht beansprucht haben, bei Beantragung der Kurzarbeit bis Ende Jänner 2022). Überdies sind diese Unternehmen von der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge für den Zeitraum der Lockdown-Monate (November und Dezember 2021) befreit.

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Phase 6 der Sonderbetreuungszeit

Eltern können unter grundsätzlich gleichen Voraussetzungen wie bisher, weitere 3 Wochen im Zeitraum zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 als Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Theoretisch denkbar ist sogar, dass in Abhängigkeit von der COVID-19-Gesamtsituation das Enddatum für Phase 6 der Sonderbetreuungszeit bis 8. Juli 2022 hinausgeschoben wird.

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