Update Härtefallfonds: Ausweitung Bezieherkreis und Aufstockung auf 2 Mrd.

Stand: 02.04.2020. Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, hat die Bundesregierung am 1. April die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Milliarden Euro aufgestockt.

Welche Verbesserungen gibt es?

Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und wichtige Verbesserungen für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Land erreichen können:

  • Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld
    aus dem Fonds erhalten;
  • Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen;
  • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe;
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem “Erste-Hilfe-Fonds“ einen Pauschalbetrag beziehen

Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.

Wie hoch ist die Förderung?

Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu 6.000 Euro – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona- Hilfs-Fonds. Alle Infos auf der FAQ-Seite.

Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt (nähere Informationen finden Sie hier: https://www.rkp.at/coronavirus/haertefallfonds-fuer-land-und-forstwirtschaft/). Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Weitere Informationen und Antragstellung

Auf der Homepage der WKO finden Sie detaillierte Informationen sowie den Link für die Antragstellung: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Alle Rechtsauskünfte werden von der WKO nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen. Die WKO übernimmt für die Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.

Fragen oder Unklarheiten? Melden Sie sich einfach bei uns: office@rkp.at oder 03332/6005. Wir sind gerne Ihr Wegbegleiter – in jeder Situation.

Quelle: WKO (02.04.2020)

Kontakt

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