Quarantäne: Rückvergütung anteiliger Sonderzahlungen für „Altfälle“

Stand: 09.03.2022

Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt wird (Absonderung), muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen und kann gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) die Rückvergütung beantragen (§ 32 Epidemiegesetz). Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Vergangenheit bei der Vergütung des Verdienstentgangs aliquote Sonderzahlungen nur dann erstattet, wenn diese während der Quarantäne des Arbeitnehmers tatsächlich ausbezahlt wurden. Die Antragsteller wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden oftmals schon bei der Antragstellung zur Ausklammerung von aliquoten Sonderzahlungen angeleitet oder zur Einschränkung eines bereits eingebrachten Antrages bewegt. Diese Vollzugspraxis war rechtswidrig, wie der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 klargestellt hat. Laut VwGH schließt die Vergütung des Verdienstentgangs die anteiligen Sonderzahlungen unabhängig davon ein, ob die Sonderzahlungen im Monat der Quarantäne ausbezahlt werden.


Die Reaktion der Bezirksverwaltungsbehörden auf die VwGH-Entscheidung fiel aber unbefriedigend aus: Die Entscheidung wird bisher nur für neue Fälle uneingeschränkt angewendet, bei bereits laufenden Fällen wird eine nachträgliche Antragserweiterung hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlungen i.d.R. nur innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist akzeptiert, bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fällen heißt es bezüglich nachträglicher Antragserweiterungen bisher überhaupt strikt: „Leider nein“.


Nun kam es zu einer überraschenden Wende, eine aktuelle Gesetzesnovelle zum Epidemiegesetz (Beschluss des Nationalrats vom 24.02.2022) soll Abhilfe schaffen:

Es wird gesetzlich ausdrücklich verankert, dass aliquote Sonderzahlungen auch für alte Fälle (Absonderungen bis 30.09.2021) geltend gemacht werden können. Damit können auch bereits rechtskräftige Bescheide „saniert“ werden. Diesbezügliche Ergänzungsanträge sind bis spätestens 30.09.2022 möglich (§ 49 Abs. 6 Epidemiegesetz).


Ob man die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung der aliquoten Sonderzahlungen in Anspruch nehmen möchte, sollte jeder Betrieb auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Überlegung für sich selbst entscheiden. Sinnvoll wird eine nachträgliche Beantragung vor allem dann sein, wenn es im Betrieb im Zeitraum März 2020 bis September 2021 eine größere Anzahl an Absonderungen von Mitarbeitern gab und die Rückvergütung der anteiligen Sonderzahlungen daher ein entsprechend hohes Betragsvolumen ergibt.


Wie die konkrete Abwicklung für die Ergänzungsanträge seitens der Behörden aussehen wird, ist von den einzelnen Bundesländern in den kommenden Wochen zu klären. Aus Sicht der Praxis bleibt die konkrete Umsetzung der Gesetzesnovelle somit noch abzuwarten.


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