Katastrophenschäden: Was Sie steuerlich geltend machen können

Die Unwetter der letzten Tage haben dramatische Folgen – auch finanziell. Betroffene können jedoch durch das steuerliche Absetzen von notwendigen Mehrausgaben den Schaden mindern. Belastungen durch Hochwasser, Vermurungen oder Sturmschäden können sowohl durch Privatpersonen, als auch durch Betriebe steuerlich abgesetzt werden. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Aufwendungen nach Katastrophenschäden im privaten Bereich

Anrechnung als außergewöhnliche Belastung

Private Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinenkatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag können bei der jährlichen Steuererklärung  in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese Kosten können grundsätzlich nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder einer unterhaltsverpflichteten Person steuerlich abgesetzt werden. Eigene Arbeitsleistungen sind jedoch steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn aus öffentlichen Mitteln, z.B. aus dem Katastrophenfonds, Zuschüsse gewährt werden.

Konkrete abzugsfähige Aufwendungen:
Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen: 

Bei diesen Kosten ist es egal, ob sie im Zusammenhang mit dem Haupt- oder Nebenwohnsitz anfallen. Auch Kosten für Luxusgüter wie Sauna oder Schwimmbad werden berücksichtigt. Unter diese Kategorie fallen z.B. Kosten für:

  • Beseitigung von Wasser- und Schlammresten
  • Beseitigung von Sperrmüll & unbrauchbar gewordenen Gegenständen
  • Raumtrocknung und Mauerentfeuchtung
  • erhöhte Energiekosten
  • Anschaffung & Anmietung von Trocknungsgeräten oder Reinigungsgeräten

Die Wohnkosten für ein notwendiges Quartier zur Überbrückung sind in voller Höhe absetzbar.

Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände: 

Hierbei sind zum Beispiel folgende Kosten abzugsfähig:

  • Reparatur von weiter nutzbaren Wohnungen und Häusern
  • Erneuerung des Fußbodens und/oder Daches
  • Verputzen und Ausmalen von Räumen
  • Sanierung von Kanalanlagen und Senkgruben
  • Reparatur von Zäunen, Gehsteigen und Hofpflasterungen sowie Hochwasserschutzbauten
  • Renovierung von Gräbern
  • Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge

Die Kosten für Gegenstände, die für die “übliche Lebensführung” benötigt werden, sind in Höhe der tatsächlich bezahlten Rechnungen abzugsfähig. Die Kosten für die Reparatur und Sanierung eines Nebenwohnsitzes oder von Luxusgütern wie z.B. einer Sauna sind nicht abzugsfähig.

Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände: 

Die Ersatzbeschaffung z.B. folgender Gegenstände ist abzugsfähig:

  • Neubau von Gebäudeteilen oder des gesamten Gebäudes
  • Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen
  • Neuanschaffung von Kleidung bis zu 2.000 € pro Person
  • Neuanschaffung von Werkzeug, Geschirr, Vorräten, Schulbedarf & Spielzeug. Dekorationsartikel wie Bilder und Zimmerpflanzen sind ausgenommen. 

Auch bezüglich der Ersatzbeschaffung sind die Kosten von Gegenständen, die für die “übliche Lebensführung” benötigt werden, abzugsfähig – jedoch nur, wenn diese den Hauptwohnsitz betreffen. Die Kosten dürfen den durchschnittlichen Standard nicht überschreiten.

Kosten für Sportgeräte oder Gegenstände für den gehobenen Bedarf, besonders Luxusgüter, sind nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Ersatzbeschaffungen für den Zweitwohnsitz sowie z.B. Wohnmobile.

Der maximal absetzbare Aufwand ist in den Richtlinien festgelegt und hängt von der Art des Gegenstandes ab.

Kosten für die Ersatzbeschaffung von elektronischen Geräten: 

Wenn die Gegenstände dem üblichen Standard entsprechen, sind die Ersatzbeschaffungskosten für z.B. folgende Geräte in voller Höhe absetzbar:

  • Radiogeräte und Fernsehgeräte sowie Satellitenanlagen
  • CD-Player, Videoanlagen
  • PC-Geräte, Notebooks und Laptops
Kosten für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen:

Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKW können nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Schaden am Zweitwohnsitz entstanden ist. Der Zeitwert wird auf Basis maximaler Anschaffungskosten von 40.000 EUR berechnet. Pro Steuerpflichtiger Person kann nur ein Fahrzeug für die Ersatzbeschaffung berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, auf welches Familienmitglied der PKW zugelassen ist; entscheidend ist die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs.

Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Mopeds oder Fahrrädern sind vollständig absetzbar. Sportgeräte wie z.B. Rennräder sind ausgenommen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Motorrädern können nur dann abgesetzt werden, wenn das Motorrad das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug ist.

Kosten für die Anschaffung von Präventivmaßnahmen: 

Präventivmaßnahmen zur Vermeidung von zukünftigen Katastrophenschäden sind nicht abzugsfähig.

Nachweis der Ausgaben

Die Kosten müssen durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen werden. Zudem muss dem Finanzamt grundsätzlich die Niederschrift zur Schadenserhebung vorgelegt werden, welche von der Gemeindekommission aufgenommen wurde. Die von der Schadenskommission festgestellten Beträge stellen in der Regel die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten dar.

Entschädigungen, die die außergewöhnliche Belastung mindern:
  • Versicherungsentschädigungen
  • Zahlungen des Katastrophenfonds
  • Private Spenden
  • Steuerfreie Zuwendungen des Dienstgebers oder Betriebsratsfonds
  • Erlöse aus der Veräußerung von beschädigten Gütern
  • sonstige öffentliche Mittel

Zuwendungen, um die unmittelbaren Katastrophenschäden zu beseitigen, wie z.B. Spenden und Mittel aus dem Katastrophenfonds sind beim Empfänger steuerfrei, kürzen aber auch die Ausgaben.

Regelungen bei Finanzierung der Sanierung oder Ersatzbeschaffung durch Kredit:

Wenn die Beseitigung eines Katastrophenschadens durch Fremdmittel, wie zum Beispiel einen Bankkredit, finanziert wird, ist nicht die Bezahlung der Rechnungen steuerlich wirksam, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens inklusive Zinsen. Dadurch verteilen sich die außergewöhnlichen Belastungen bei fremdfinanzierten Kosten auf mehrere Jahre bzw. Steuererklärungen. Dies kann bei hohen Kosten steuerliche Vorteile mit sich bringen.

Welche weiteren steuerlichen Entlastungen gibt es?
  • Freibetragsbescheid
    Bis spätestens 31.10. des Kalenderjahres, in dem die Kosten zur Beseitigung der Katastrophenschäden angefallen sind, können Betroffene die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Dadurch kann die Steuerersparnis schon bei der Abrechnung des Lohns bzw. Gehalts im jeweiligen Jahr berücksichtigt werden. Der höhere Nettobezug kann so zur teilweisen Finanzierung der Behebung der Schäden verwendet werden.

    Außerdem können Einkommensteuervorauszahlungen oder Vorauszahlungen zur gewerblichen Sozialversicherung für das laufende Jahr herabgesetzt werden.
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
    • Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
    • Schriften für Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung
    • In bestimmten Fällen: Grunderwerbsteuer
    • Bestandsverträge im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen (Leasing, Miete)
  • Weitere Erleichterungen
    • bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug: kein Säumniszuschlag
    • bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen: kein Verspätungszuschlag
Spenden an Organisationen, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden geholfen haben:

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen können die Zuwendungen bis höchstens 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte (einschließlich der betrieblichen Spenden) als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Zu beachten ist hier die Liste der begünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen. Direkte Spenden an Betroffene können nicht geltend gemacht werden.

Ausgaben nach Katastrophenschäden im betrieblichen Bereich

Berücksichtigung als Betriebsausgaben/Werbungskosten

Für Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden an Betriebsvermögen oder beruflich genutztem Vermögen gilt, dass diese in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Welche Aufwendungen sind sofort abzugsfähig?
  • Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen: z.B. Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, Sperrmüllentsorgung, Reinigung, Mauertrocknung etc.
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände zur Wiederherstellung des ursprünglichen Werts: z.B. Ausmalen oder Reparatur betrieblicher Gebäude & Maschinen
  • Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen: z.B. außerplanmäßige Abschreibung

Steuerfreie Zuwendungen wie z.B. Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Zuwendungen aus Katastrophenfonds etc. kürzen die Aufwendungen. 

Neu- oder Ersatzinvestitionen bei Schadensfällen:

Bei der Anschaffung einer neuen Maschine nach Zerstörung ist der Restbuchwert der alten Maschine als Aufwand zu erfassen. Die Anschaffungskosten der neuen Maschine müssen im Anlagevermögen erfasst und über die neue Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden.  

Erhält man für die Ersatzinvestition einen Zuschuss oder Spenden, reduziert dieser in Höhe des Teilwerts des zerstörten Vermögensgegenstands die Anschaffungskosten der neuen Investition und somit auch die Bemessungsgrundlage für zukünftige Abschreibungen. Der verbleibende Zuschuss, sofern er höher ist, unterliegt der Steuerpflicht. Es ist wichtig, die entstandenen Schäden bei freiwilligen Zuwendungen und Spenden zu bewerten, damit diese in entsprechender Höhe steuerfrei bleiben.

Wenn die Versicherungsentschädigung für einen zerstörten Gegenstand höher ist als der in der Buchhaltung ausgewiesene Wert, müssen die stillen Reserven der Besteuerung unterworfen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Einzelunternehmer:innen oder Personengesellschaften die Möglichkeit, die stillen Reserven auf andere Wirtschaftsgüter oder ins nächste Jahr zu übertragen, wobei dies im Einzelfall geprüft werden muss.

Werden Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung bezogen, sind diese steuerpflichtig.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Sofern der Abfluss der Ausgaben zur Schadensbeseitigung und der Zufluss der Entschädigung in unterschiedliche Veranlagungszeiträume fallen, wird die steuerfreie Entschädigung dem Wirtschaftsjahr der Schadensbeseitigung zugeordnet. Dies kann gegebenenfalls zur Abänderung bereits bestehender Bescheide führen.

Ermittlung von Einkünften nach Durchschnittssätzen

Nach  § 17 Abs 1 EStG ist keine gesonderte Berücksichtigung von Katastrophenschäden bei der Basispauschalierung vorgesehen. Durch die pauschalen Sätze sind sämtliche oder zumindest die wesentlichen Abzugsposten erfasst. Versicherungsentschädigungen und teilweise auch Subventionen müssen zusätzlich als Betriebseinnahmen angesetzt werden.

Geld- oder Sachspenden

Spenden, die ein Betrieb direkt an Betroffene leistet, können im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen im Rahmen des Werbeaufwands abgesetzt werden. Dies gilt für Geld- und Sachspenden, sofern die Zuwendungen der Werbung dienen, ohne Begrenzung. Als Nachweis der Werbewirkung gilt z.B. wenn in Medien oder auf der Unternehmenswebsite über Spenden an Betroffene der Hochwasserkatastrophe berichtet wird. Dies sollte entsprechend dokumentiert werden.

Spenden an begünstigte Organisationen und freiwillige Feuerwehren können mit bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. des steuerlichen Gewinnes des jeweiligen Jahres vor Abzug des Gewinnfreibetrages steuerlich abgesetzt werden.

Verlustausgleichs- und -vortragsmöglichkeiten:

Verluste, die im betrieblichen Bereich durch Naturkatastrophen entstehen, können entweder mit aktuell laufenden anderen Einkünften verrechnet oder in die folgenden Jahre übertragen und dann mit zukünftigen Gewinnen dieser Betriebe ausgeglichen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird.

Verluste aus Betrieben, die ihren Gewinn durch Pauschalierung ermitteln, können hingegen weder verrechnet noch vorgetragen werden.

Weitere Entlastungen:
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen – ESt, KÖSt, GSVG
    Bis zum 31.10. des betroffenen Jahres können einkommensteuerpflichtige Personen die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen, sofern das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr aufgrund von Katastrophenschäden niedriger ist. Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können eine Reduzierung der vorläufigen Beiträge für das laufende Jahr beantragen, falls sie mit einem geringeren Gewinn oder sogar einem Verlust rechnen.
  • Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
    • Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
    • Bestandsverträge im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung wie z.B. Leasingverträge oder Mietverträge
    • Schriften für Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung
  • Weitere Erleichterungen
    • bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug: kein Säumniszuschlag
    • bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen: kein Verspätungszuschlag

Weitere Informationen zur Hilfe im Katastrophenfall finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen, auf der Website der WKO oder auf der Website des Bundeskanzleramts.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

Ing. Mag. Johann Riegler

Ihr RKP Ansprechpartner:

Ing. Mag. Johann Riegler
Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

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