KFZ-Sachbezug – Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ

Sachbezüge im Sinne des § 15 EstG 1988 liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten § 2 Abs. 3 Z 4 – bis 7 EstG 1988 zufließen.

Zu den gängigsten geldwerten Vorteilen (Sachbezüge) zählen

  • Volle frei Station,
  • Nutzung arbeitgebereigene Wohnung,
  • Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ,
  • Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenplatzes und
  • Zinsverbilligte oder unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen.

Der ermittelte Sachbezugswert erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten.

In der Folge wird nur auf „Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ“ eingegangen.

Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ – Generell

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Kraftfahrzeuge – KFZ zur Verfügung stellen, die sie auch privat nützen dürfen, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist dieser Sachbezug nach den Regeln der Sachbezugsverordnung den Lohnabgaben zu unterwerfen.

Der monatliche Sachbezug beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch € 960 monatlich). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5% (maximal jedoch € 720 monatlich). Für KFZ mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroauto) ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies nicht, da diese keinen Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.

Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1% (maximal € 480) bzw. 0,75% für schadstoffarme KFZ (maximal € 360).

Bei Gebraucht-KFZ (unter 5 Jahren ab Erstzulassung) gelten der Listenpreis bei erstmaliger Zulassung oder die tatsächlichen Anschaffungskosten des ersten Käufers.

Als Nachweis der privat gefahrenen Kilometer kommen außer einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch auch andere geeignete Beweismittel in Betracht. Zu diesen geeigneten Beweismitteln zählen u.a. Reisekostenabrechnungen.

Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank).

Zudem ist für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW, LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als solche zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als

Werkstätte ausgestattet ist. Es handelt sich nur dann um ein Spezialfahrzeug, wenn sich fest verbaute Einbauten (zB Werkstatt, Regale, etc.) im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus.

Für Service- und Montagefahrzeuge, welche nicht als Spezialfahrzeuge zu werten sind, lösen eine Sachbezugspflicht auch für die Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte aus.

Wird ein Spezialfahrzeug außerhalb von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

Wichtig:

Es ist zu empfehlen, dass für den Fall der zur Verfügungstellung eines Spezialfahrzeuges für die Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte ein schriftliches Privatnutzungsverbot für Fahrten darüber hinaus vereinbart wird.

In allen anderen Fällen, wenn es zu keiner Abrechnung eines vollen Sachbezuges kommt, ist die Führung eines Fahrtenbuches anzuraten.

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