Ein aktueller Begutachtungsentwurf sieht eine wesentliche Neuerung im Bereich der Wegzugsbesteuerung vor: Künftig sollen Steuerpflichtige bei nicht festgesetzter Wegzugsteuer zusätzliche Nachweispflichten erfüllen müssen.
Allgemeines zur Wegzugsbesteuerung
Verlegt eine natürliche Person ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland, verliert Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht an bis dahin entstandenen Wertsteigerungen, insbesondere bei Kapitalvermögen. Um diese stillen Reserven dennoch zu erfassen, kommt die Wegzugsbesteuerung zur Anwendung.
Bei einem Wegzug in EU-/EWR-Staaten besteht derzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichtfestsetzung zu stellen. Die Steuer wird dabei zwar berechnet, aber zunächst nicht eingehoben und erst im Falle einer späteren Veräußerung fällig. Bei einem Wegzug in Drittstaaten hingegen ist die Steuer sofort zu entrichten.
Was sich ändern soll
Künftig sollen Steuerpflichtige bei nicht festgesetzter Wegzugsteuer aktiv nachweisen, dass kein steuerlich relevantes Ereignis – insbesondere keine Veräußerung – eingetreten ist. Dieser Nachweis soll regelmäßig zu erbringen sein, etwa durch Depotauszüge oder vergleichbare Unterlagen, und jeweils bis zum Ende des Folgejahres beim Finanzamt vorgelegt werden.
Die laufende Nachweispflicht soll für Fälle gelten, in denen die nicht festgesetzte Steuer EUR 100.000 übersteigt und die Entscheidung darüber nach dem 30. Juni 2026 erfolgt. Für ältere Fälle ist eine einmalige Nachweispflicht bis Ende 2026 vorgesehen.
Konsequenzen bei Nichtbeachtung
Wer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss mit erheblichen Folgen rechnen: In diesem Fall soll es gesetzlich zur Annahme kommen, dass die Vermögenswerte veräußert wurden – die bislang nicht festgesetzte Wegzugsteuer wäre somit sofort fällig.
Fazit
Die geplante Regelung erhöht den administrativen Aufwand deutlich und erfordert künftig eine laufende Dokumentation durch die Steuerpflichtigen. Ob und in welcher konkreten Ausgestaltung die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, bleibt im weiteren Gesetzgebungsprozess abzuwarten.
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