Ausweitung des Energiekostenzuschusses 1 auf das 4. Quartal

Mit der Novellierung des UEZG wurde die gesetzliche Grundlage für die Ausweitung des Energiekostenzuschuss 1 auf das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen. Energieintensive Unternehmen können sich bereits ab Ende März voranmelden. Weitere Details:

  • Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas.
  • Weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
  • Voranmeldung: 29. März bis 14. April
  • Antragsstellung: 17. April bis 16. Juni

Neuerungen zum Energiekostenzuschuss 2

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat einige Neuerungen zum Energiekostenzuschuss 2 im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 bekannt gegeben:

  • In der Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität (3 Prozent)
  • Höhere Förderintensität der Mehrkosten:
    • Basisstufe: von 30 auf 60 Prozent
    • Stufe 2: von 30 auf 50 Prozent
    • Stufe 3: von 50 auf 65 Prozent
    • Stufe 4: von 70 auf 80 Prozent
  • Neue Fördergrenzen für die Stufen:
    • Basisstufe: von 400.000 auf 2 Millionen
    • Stufe 2: von 2 Mio. auf 4 Millionen
    • Stufe 3: von 25 Mio. auf 50 Millionen
    • Stufe 4: von 50 auf 150 Millionen
  • Neue fünfte Förderstufe: Förderintensität 40 Prozent
    • Förderobergrenze: 100 Millionen
    • förderfähige Energiearten: Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte
    • Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs
    • Kein Energieintensitätserfordernis
  • Förderfähige Energiearten in der Basisstufe wurden um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert
  • Neue Fördervoraussetzungen: Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.
  • Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
  • Der förderfähige Zeitraum des EKZ 2 ist mit 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 festgelegt.
  • Die Antragsstellung wird in 2 Zeiträumen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das Q3 2023 (August/September) vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember ist für das Q1 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen.

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Quelle: BMAW, 2023

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