Seit 01.01.2026 gelten im Hotel- und Gastgewerbe erstmals bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die neue Regelung schafft Rechtssicherheit für Betriebe und Mitarbeiter:innen und entlastet beide Seiten, da Aufzeichnungspflichten entfallen.

Bei korrekter Anwendung sind Nachforderungen der ÖGK für trinkgeldbezogene Sozialversicherungsbeiträge ausgeschlossen. Gleichzeitig sind auch Nachforderungen nach früheren landesrechtlichen Trinkgeldregelungen gesetzlich verjährt.

Wie ist Trinkgeld definiert?

Als Trinkgeld gilt ein freiwilliger Geldbetrag, der von Dritten zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird. Erfasst sind auch Trinkgelder aus betrieblichen Verteilsystemen (z.B. Tronc-Systeme). Nicht darunter fallen Servicepauschalen und Bedienzuschläge – diese bleiben sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Für wen ist die Trinkgeldpauschale anwendbar?

Die Pauschalen gelten für ÖGK-versicherte Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen in Betrieben der Hotellerie und Gastronomie, die dem entsprechenden WKÖ-Fachverband angehören. Ausgenommen sind Betriebe ohne übliche Trinkgeldpraxis (z. B. Systemgastronomie, Wohnheime) sowie Mitarbeitende im Backoffice oder in der Haustechnik ohne Trinkgeldbezug.

Opt-out-Möglichkeit

Liegt das tatsächliche Trinkgeld mehr als 50 % unter der vorgesehenen Pauschale, können Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen aus der Pauschalregelung aussteigen. In diesem Fall sind die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder aufzuzeichnen und als Basis für die SV-Beiträge heranzuziehen.

Die österreichweit einheitlichen Pauschalsätze für Trinkgelder im Überblick
Tabelle Trinkgeldpauschale für Dienstnehmer:innen mit Inkasso, Dienstnehmer:innen ohne Inkasso, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen

Hinweis: Teilzeitkräfte erhalten aliquote Pauschalen; Abwesenheiten von mehr als einem Monat führen zum Entfall der Pauschale. Ab 2029 ist eine jährliche Valorisierung vorgesehen. Die Pauschalen dienen ausschließlich als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und sind keine Zahlungen an die ÖGK.

Die festgelegten Pauschalbeträge dienen ausschließlich als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung – sie sind keine Beträge, die an die ÖGK zu bezahlen wären.

Trinkgeld im Steuerrecht

Trinkgelder sind gemäß § 3 Abs 1 Z 16a EStG einkommensteuerfrei, sofern sie freiwillig, von dritter Seite und zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gewährt werden. Steuerfrei bleiben auch Kreditkarten-Trinkgelder sowie Trinkgelder aus Tronc-Systemen – unabhängig davon, ob der Verteilungsschlüssel mündlich oder schriftlich vereinbart ist.

Transparenz bei Trinkgeldverteilung

Besteht ein Trinkgeld-Verteilsystem, müssen Arbeitgeber:innen einen bekannten Aufteilungsschlüssel allen beteiligten Arbeitnehmer:innen offenlegen – unabhängig davon, ob Trinkgelder bar oder bargeldlos anfallen. Bestehende Systeme sind bis spätestens 28. Februar 2026 zu informieren.

Bei bargeldlosen Trinkgeldern besteht zudem ein gesetzliches Auskunftsrecht über Gesamtsumme und Verteilung für Zeiträume ab 1. Jänner 2026 (bis zu drei Jahre rückwirkend). Kein Auskunftsrecht besteht bei zeitnaher Barauszahlung durch einsichtnehmende Mitarbeiter:innen; bei Verteilung durch leitende Angestellte bleibt es aufrecht.

Mustervorlagen der Wirtschaftskammer Österreich

Die WKÖ stellt ergänzend zur Neuregelung der Trinkgeldpauschalen ab 1. Jänner 2026 praxisnahe Vorlagen und Muster zur Verfügung – Website aufrufen.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

Ihr Ansprechpartner:

christian paar - nl-beitragsbild

Christian Paar
Personalverrechnung

Telefon: +43 3332 / 6005-110
E-Mail: c.paar@rkp.at

Quelle: WKO

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
Tel.: +431/2266006
Fax: +431/2266006-181
Mail: office@rkp.at

Kategorien

Ähnliche Beiträge