Was es bei elektrifizierten Dienstfahrzeugen zu beachten gibt

Der Gesetzgeber hat die Nutzung von elektrifizierten Dienstfahrzeugen äußerst attraktiv gestaltet. Dabei gibt es einige Aspekte, die man beachten sollte. Diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, welche Art von Elektrofahrzeug Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen zur Verfügung stellen. Egal, ob Elektroauto, Elektroroller oder E-Bike: In der Personalverrechnung muss kein Sachbezug angesetzt werden, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt werden darf. Diese Regelung gilt allerdings nur für reine Elektrofahrzeuge, nicht für Hybridfahrzeuge. Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ein arbeitgebereigenes Elektroauto für den Weg von der Wohnstätte zum Arbeitsplatz nutzen kann, darf kein Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden. Bei Bereitstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Elektrofahrrads gilt dies nicht.

Laden von Elektro-Dienstfahrzeugen

Wenn ein emissionsfreies Fahrzeug (Elektroauto, Elektroroller, Elektrofahrrad) unentgeltlich beim Arbeitgeber aufgeladen wird, ist dafür beim Arbeitnehmer kein Sachbezugswert anzusetzen. Dies gilt nicht nur für arbeitgebereigene Fahrzeuge, sondern auch für nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer selbst oder anderen Personen, zum Beispiel Familienangehörigen gehören. 

Der Dienstgeber kann seinen Dienstnehmern die Kosten für das Laden des elektrischen Dienstfahrzeugs an öffentlichen Ladestationen abgabenfrei ersetzen, wobei der Ersatz am Lohnkonto extra ausgewiesen werden muss. Wenn das firmeneigene Elektrofahrzeug am Wohnort aufgeladen wird und der Arbeitgeber die Kosten hierfür übernimmt, müssen auch diese am Lohnkonto ausgewiesen werden. Außerdem muss die jeweilige Lademenge in kWh angegeben werden. 

Auf Basis des von der E-Control für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises können die Ladekosten abgabenfrei ersetzt werden. Der Strom-Gesamtpreis für das Kalenderjahr 2024 beträgt 33,182 Cent pro kWh. Der Satz für das jeweilige Folgejahr wird bis spätestens 30. November jedes Jahres vom Finanzministerium veröffentlicht.

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