Ferialjobs: Was bei der Beschäftigung von Schüler:innen zu beachten ist

Auch dieses Jahr werden viele Betriebe wieder Schüler:innen und Student:innen in den Sommermonaten beschäftigen. Häufig besteht hier die Ansicht, dass in den Ferien beschäftigte Schüler:innen und Student:innen einheitlich als “Praktikanten” anzusehen sind. Aber Achtung: Jedes Beschäftigungsverhältnis muss arbeitsrechtlich und abgabenrechtlich korrekt eingeordnet werden. Ist dies nicht der Fall, drohen z.B. Urgenzen von der Arbeiterkammer, finanzielle Nachforderungen und weitere nachteilige Folgen wie ein schlechtes Image des Unternehmens nach außen.

Welche Personen gelten als “echte” Ferialpraktikant:innen?

Als “echte” Ferialpraktikant:innen gelten Personen, die 

  • aufgrund der schul- oder studienrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ein Praktikum in einem Betrieb zu absolvieren (der Ausbildungszweck überwiegt in diesen Fällen eindeutig) und
  • keiner Arbeitspflicht (im Verhältnis zum Betrieb), keinen arbeitsbezogenen Weisungen, keiner Arbeitszeitbindung und keiner organisatorischen Eingliederung in den Betrieb unterliegen.

Daher ist davon auszugehen, dass “echte” Ferialpraktika bei rechtskonformer Anwendung seltener vorliegen, als in der Praxis oft angenommen wird. Von einem “echten” Ferialpraktikum kann nur gesprochen werden, wenn keine wie immer geartete Arbeitspflicht besteht, sondern ausschließlich eine Betätigung entsprechend der einschlägigen Fachrichtung gegeben ist. Somit sind “echte” Ferialpraktikanten Volontären ähnlich. Der Unterschied besteht hier quasi nur in der schul- bzw. studienmäßigen Verpflichtung, da ein Volontariat komplett freiwillig absolviert wird. 

Bei Zutreffen der Voraussetzungen für ein “echtes” Ferialpraktikum kommen mangels der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft die arbeitsgesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht zur Anwendung. Auch ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig. „Echte“ Ferialpraktikant/innen sind – ohne Beitragsleistung des Betriebes – im Rahmen der Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung teilversichert (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und lit. i ASVG). Da der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgelt.

Die Gewährung eines freiwilligen Taschengeldes durch den Betrieb steht der Beurteilung als arbeitsrechtliches (Ferial-)Praktikum nicht entgegen. Jedoch hat diese Zahlung Auswirkungen auf die sozialversicherungs- bzw. lohnsteuerliche Behandlung:

  • Pflichtpraktikant:innen mit Taschengeld sind vor Arbeitsantritt durch den Arbeitgeber bei der ÖGK regulär anzumelden. Es kann sich, abhängig von der Höhe des Taschengeldes, um eine geringfügige oder eine vollversicherte Beschäftigung handeln.
  • Dauert die Beschäftigung länger als einen Monat, sind BV-Beiträge zu entrichten.
  • Das Taschengeld ist grundsätzlich auch lohnsteuerpflichtig, weshalb auch ein Lohnzettel L16 auszustellen ist. In den meisten Fällen wird aufgrund der Höhe der Taschengeldzahlung tatsächlich keine Lohnsteuer anfallen.

Sonderfall Hotel- und Gastgewerbe

Für das Hotel- und Gastgewerbe sind die vorherigen Ausführungen nicht anwendbar. Hier können Praktika ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden, da hier so gut wie immer eine betriebliche Eingliederung vorhanden ist. Dementsprechend besteht Anspruch auf Entgelt entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen.

Ferialarbeitnehmer:innen und Ferialpraktikant:innen im Dienstverhältnis

In allen anderen Fällen handelt es sich bei Schüler:innen und Student:innen, die in den Ferien tätig werden, um reguläre Arbeitnehmer:innen in einem befristeten Dienstverhältnis. Diese sind vor Arbeitsantritt bei der ÖGK anzumelden und es besteht Lohnsteuerpflicht

Darunter fallen einerseits Schüler:innen und Student:innen, die in den Ferien arbeiten, um Geld zu verdienen, ohne dass es sich um eine einschlägige Tätigkeit für die Schul- oder Studienausbildung handeln muss. Je nach Art der Tätigkeit handelt es sich bei diesen Ferialarbeitnehmer:innen um Ferialarbeiter oder Ferialangestellte. Da in diesen Fällen ein klassisches Dienstverhältnis vorliegt, gelten für diese Personen sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen, in der Regel einschließlich des Kollektivvertrags.

Andererseits besteht auch bei Pflichtpraktikant:innen ein Dienstverhältnis, wenn diese bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert sind und einer Arbeitspflicht, Arbeitszeit sowie Weisungsbindung unterliegen. Daher sind auch diese als Arbeitnehmer:innen zu behandeln. Die Anwendung der kollektivvertraglichen Bestimmungen in so einem Fall muss anhand des persönlichen Geltungsbereichs des Kollektivvertrags beurteilt werden, da zahlreiche Kollektivverträge Ferialpraktikant:innen vom Geltungsbereich ausschließen. Das ist z.B. im Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung der Fall. 

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Franz Schnur

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