Stand: 11.01.2022

Ab der Veranlagung 2022 trägt die so genannte Arbeitsplatzpauschale für Selbständige dazu bei, dass auch bei betrieblichen Einkünften die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich berücksichtigt werden kann. Hintergrund dafür ist die COVID-19-bedingte Verlagerung der Arbeit in den privaten Bereich und der Umstand, dass die exakte Ermittlung des betrieblichen Anteils an den Wohnkosten typischerweise einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.

Mit der Neuregelung soll der betrieblichen Komponente wohnraumbezogener Aufwendungen, wie beispielsweise Strom, Heizung, Beleuchtung usw. Rechnung getragen werden. Hingegen sind betriebliche Arbeitsmittel wie z.B. die Aufwendungen für Computer, Drucker, Kopierer usw. nicht von der Arbeitsplatzpauschale umfasst – sie bleiben weiterhin neben der Pauschale steuerlich abzugsfähig.

Für die Inanspruchnahme der Arbeitsplatzpauschale für Selbständige müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dem Selbständigen erwachsen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung, wobei es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss;
  • dem Steuerpflichtigen steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer, ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung (auf den jeweiligen Betrieb bezogen);
  • es werden keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht.

Die Arbeitsplatzpauschale beträgt entweder 1.200 € oder 300 € pro Jahr. Der höhere Betrag ist dann möglich, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis) erzielt werden, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht bzw. auch dann, wenn die anderen Einkünfte höchstens 11.000 € ausmachen. Zu beachten ist dabei, dass dann mit der Arbeitsplatzpauschale sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung abgedeckt sind und folglich darüber hinaus keine wohnungsspezifischen Ausgaben mehr steuerlich abgesetzt werden können.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 € pro Jahr, wenn andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit die Grenze von 11.000 € übersteigen und für diese Tätigkeit ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Zusätzlich zu der Arbeitsplatzpauschale können Aufwendungen für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) geltend gemacht werden. Die Regelung ist an jene i.Z.m. Homeoffice angelehnt, wobei im konkreten Fall das Erfordernis der zumindest 26 Homeoffice-Tage entfällt (weil es die Unterscheidung zwischen Arbeiten am Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder im Homeoffice bei Selbständigen so nicht gibt). Für das ergonomisch geeignete Mobiliar gilt die Deckelung mit 300 € – sofern die mit diesen Anschaffungen verbundenen Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammenhängen, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben einzuordnen; eine Aufteilung ist nicht möglich.

Da die Arbeitsplatzpauschale der Höhe nach jeweils auf ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen ist, hat bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder beim unterjährigen Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eine Aliquotierung zu erfolgen. Die Arbeitsplatzpauschale für Selbständige kann übrigens auch im Rahmen der Basispauschalierung und auch bei der seit der Veranlagung 2020 möglichen Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

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