Stand: 08.02.2022

Die ökosoziale Steuerreform 2022 wurde am 20. Jänner 2022 im Nationalrat beschlossen. Wir haben zum Begutachtungsentwurf Anfang Dezember 2021 ausführlicher über die Maßnahmen berichtet. Die Gesetzwerdung erfolgte dabei – verglichen zur Regierungsvorlage – ohne bedeutsame Änderungen. Hier geht es zum Beitrag im Dezember.


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Weitere Beschlüsse der ökosozialen Steuerreform 2022

Neben den vielfältigen Änderungen u.A. im Bereich des Ertragsteuerrechts (inklusive Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen) in Teil I des Steuerreformgesetzes umfasst die ökosoziale Steuerreform die Einführung des regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz als Teil II des Steuerreformgesetzes) wie auch z.B. die Reduktion des SV-Beitragssatzes in der Krankenversicherung für selbständig Erwerbstätige mit niedrigen/mittleren Einkommen (Teil III des Steuerreformgesetzes).

„Heizkesseltausch“ und thermische Sanierung von Gebäuden gefördert

Im Rahmen der Steuerreform soll auch der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme gefördert werden. Konkret auf die Umsetzung der Wärmestrategie bezogen bedeutet dies auch, dass auf Ebene von Privatpersonen der Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (so genannter „Heizkesseltausch„), wie z.B. Fernwärme, gefördert wird. Darüber hinaus wird auch die thermische Sanierung von Gebäuden mittels steuerlicher Geltendmachung in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben begünstigt.

Grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren können für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden 800 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Heizkesseltausch wird mit 400 € pro Jahr (wiederum als Sonderausgaben) gefördert. Die Herleitung dieser Beträge ist etwas komplexer – so sind die Ausgaben für den Heizkesseltausch bzw. für die Gebäudesanierung um die vom Bund ausbezahlte Förderung (Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz) zu kürzen und müssen dann immer noch mehr als 4.000 € für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. mehr als 2.000 € für den Heizkesseltausch ausmachen. Eigentlich kann pro Kalenderjahr nur ein Pauschbetrag als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei vorrangig die 800 € für die Gebäudesanierung steuerlich geltend gemacht werden. Wenn allerdings innerhalb der fünf Kalenderjahre weitere solche begünstigten Ausgaben getätigt werden, kann der Pauschbetrag auf insgesamt 10 Kalenderjahre verlängert berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann der Pauschbetrag zwar nicht ab dem Jahr der Auszahlung der Förderung steuerlich geltend gemacht werden, jedoch ab dem 6. Jahr in Form von 800 € für die thermische Gebäudesanierung bzw. i.H.v. 400 € für den Heizkesseltausch.

Zeitlich und administrativ betrachtet muss für die Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes ausbezahlt worden sein, wobei das Förderansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht werden muss. Die pauschalen Sonderausgaben werden automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt, da die Förderstelle die entsprechenden Informationen an die Finanzverwaltung übermittelt.

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Interessante Maßnahmen für die Personalverrechnung

Steuerfreie Gewinnbeteiligung ab 01.01.2022 möglich

Ab 1. Jänner 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer steuerfrei in der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer auszahlen (eine Befreiung auch im Bereich der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten ist leider nicht vorgesehen). Die Inanspruchnahme dieser steuerfreien Möglichkeit soll auf freiwilliger Basis beruhen und einen unternehmerischen Anreiz darstellen, Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Für die Steuerfreiheit sind folgende Voraussetzungen zu beachten (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG):

  • Steuerliches Gruppenmerkmal: Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Gruppendefinition muss betriebsbezogen sein (keine individuellen Merkmale).
  • Begrenzung der Steuerfreiheit mit dem Vorjahresgewinn: Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen darf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des letzten Kalenderjahres (bzw. des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres) nicht übersteigen (abweichend davon ist u.a. vorgesehen, dass bei konzernzugehörigen Unternehmen auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden darf).
  • Kein Anspruch aufgrund lohngestaltender Vorschrift: Die Zahlung darf nicht auf Kollektivvertrag, Verordnung, KV-ermächtigter Betriebsvereinbarung oder anderen lohngestaltenden Vorschriften (gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG) beruhen.
  • Keine Bezugsumwandlung: Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

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Erhöhung des Familienbonus Plus ab 01.07.2022

Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2022 wird der Familienbonus Plus erhöht (§ 33 Abs. 3a EStG), und zwar

  • pro Kind unter 18 von monatlich € 125,00 auf € 166,68 (entspricht einer jährlichen Erhöhung von € 1.500,00 auf € 2.000,16);
  • pro Kind ab 18 von monatlich € 41,68 auf € 54,18 (entspricht einer jährlichen Erhöhung von € 500,00 auf € 650,16).

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Steuertarifsenkungen 2022 bis 2024

Es erfolgt eine rückwirkende Senkung der Einkommen- und Lohnsteuer per 01.01.2022 (Aufrollung bis spätestens 31.05.2022). Weitere Reduktionen des Steuertarifs sind schrittweise am 01.01.2023 und am 01.01.2024 vorgesehen. Konkret ergeben sich folgende Tarifsenkungsschritte (§ 124b Z. 390 und Z. 391 EStG):

  • Tarifsenkung 2022: Reduktion der zweiten Steuerstufe per 01.01.2022 von 35 % auf 32,5 %. Falls die Steuerreduktion in der Personalverrechnung (z.B. aufgrund eines erst abzuwartenden Lohnprogramm-Updates) noch nicht berücksichtigt werden kann, hat der Arbeitgeber eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen.
  • Tarifsenkung 2023: Reduktion der zweiten Steuerstufe von 32,5 % auf 30 % und der dritten Steuerstufe von 42 % auf 41 %.
  • Tarifsenkung 2024: Reduktion der dritten Steuerstufe von 41 % auf 40 %.

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