Stand: 07.06.2021. Zur Begleichung der COVID-19-bedingten Rückstände gibt es ein zweiphasiges Ratenzahlungsmodell für die Finanzverwaltung und die ÖGK. Achtung: Um die Zahlungserleichterungen zu erhalten, müssen die Ratenzahlungen bis spätestens 30. Juni beantragt werden. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen!


Überblick: COVID-19 Ratenzahlungen

  • Mit 1. Juli 2021 werden die Abgabenrückstände beim Finanzamt und die Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung fällig, welche aufgrund der Pandemie zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 entstanden und gestundet wurden.
  • Der Abbau der Rückstände ist oftmals nicht auf einmal möglich. Daher bieten die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), das Finanzamt (FA) und die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), ab 1. Juli 2021 Zahlungserleichterungen zur Begleichung der COVID-19 bedingten Rückstände an.
  • Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückbezahlt werden.
  • Um auf die andauernden wirtschaftlichen Herausforderungen Rücksicht zu nehmen, gibt es Erleichterungen bei der Rückzahlung während der ersten 3 Monate (sog. „Safety-Car-Phase“).
  • ACHTUNG: Die Anträge zur Zahlungserleichterung sind spätestens bis zum 30. Juni 2021 einzubringen.

Hier finden Sie alle Details:



Fragen zu den Ratenzahlungen?

Bei Unklarheiten zum COVID-19 Ratenzahlungsmodell nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Gerne sind wir auch für Sie da, wenn Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen.

Mitarbeiter

Ihr RKP Ansprechpartner:

StB Mag. Franz Schnur, CTE

Telefon: +43 3332 / 6005 0
E-Mail: f.schnur@rkp.at



Quelle: ÖGK, BVAEB, Finanzamt, SVS (07.06.2021)

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