Stand: 29.04.2020. Die Bundesregierung hat am Dienstag, 28. April, wichtige Schritte für ein Comeback der österreichischen Wirtschaft bekannt gegeben. Die Wirtschaftskammer konnte in intensiven Verhandlungen wesentliche Neuerungen bei gleichzeitiger Sicherstellung des Gesundheitsschutzes erreichen. Hier können Sie die geplanten Öffnungsschritte nachlesen.

Geschäfte

Handel / Dienstleisungen

Ab 1. Mai

Ab 1. Mai wird (natürlich unter Berücksichtigung der bisher gültigen Feiertagsbestimmungen) das Betreten des Kundenbereichs von sämtlichen Geschäften und von Dienstleistungsunternehmen wieder erlaubt sein. Das umfasst beispielsweise auch: persönliche Dienstleistungen (Friseure, Kosmetik, Fußpflege) oder Dienstleistungsbranchen, die mit der Beratung von Kunden verbunden sind (z.B. Unternehmensberater, IT-Dienstleister etc.).

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Maskenpflicht beim Einkaufen und bei Dienstleistungen bleibt für Arbeitnehmer und Kunden weiterhin aufrecht.
  • Die Wirtschaftskammer hat erreicht, dass die derzeit geltende Beschränkung in Geschäften, wonach pro Kunde mindestens 20 m2 Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen müssen, auf 10 m2 pro Kunde reduziert wird.
  • Ein Mindestabstand von einem Meter muss weiter eingehalten werden.
Gastronomie

Gastronomie

Ab 15. Mai

Restaurants, Gasthäuser und ähnliche gastronomische Betriebe sind durch die Coronakrise stark betroffen und teils in ihrer Existenz bedroht. Auch für sie wurden die nächsten Schritte zum Wiederhochfahren festgelegt.

Dabei müssen folgende Auflagen eingehalten werden:

  • Die Betriebe dürfen zwischen 6:00 und 23:00 Uhr geöffnet haben.
  • Maximal vier Erwachsene mit zugehörigen Kindern dürfen an einem Tisch gemeinsam sitzen. In diesem Fall kann der Mindestabstand von einem Meter auch ausnahmsweise unterschritten werden.
  • Die Gäste müssen sitzen und zwischen den Gästen, die nicht an einem Tisch gemeinsam sitzen, muss ein Mindestabstand von einem Meter gewährleistet sein.
  • Schankbetrieb an der Theke ist nicht erlaubt.
  • Das Servicepersonal muss im Indoor-Bereich Mund-Nasen-Schutz tragen, Gäste müssen am Tisch keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Tische sind in der Regel vorab zu reservieren.
  • Es sind keine Gruppenreservierungen für mehrere Tische erlaubt.
ÖHT

Tourismus / Freizeit

Ab 29. Mai

Weitere Betriebe aus dem Bereich Tourismus und Freizeit können ab 29. Mai wieder öffnen:

  • Beherbergungsbetriebe für private Nächtigungen
  • Touristische Betriebe und Sehenswürdigkeiten, sofern der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden kann
    • Für Indoor-Bereiche gilt zusätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen
    • Beschränkung auf mindestens 10 m² Besucherraum pro Besucher
  • Schwimmbäder und Freizeitanlagen (detaillierten Auflagen werden aktuell ausgearbeitet)

Der heute kommunizierte Fahrplan für das weitere Hochfahren der österreichischen Wirtschaft ist wichtig, um den heimischen Betrieben Planungssicherheit und eine Zukunftsperspektive zu geben. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Quelle: WKO (28.04.2020)

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