Stand: 27.04.2020. Beim Härtefallfonds (Phase 2) blieben bisher bestimmte betriebliche Sondersituationen unberücksichtigt. Die Wirtschaftskammer hat diese an die Regierung rückgemeldet und konnte praxisnahe Änderungen erreichen. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen.

Welche Verbesserungen gibt es?

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes: 

  • Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
  • Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018): 

  • In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
  • Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
  • Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
  • Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.

Berücksichtigung Corona Familienhärteausgleich:

  • Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
  • Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
  • Eine Übersicht des Corona Familenhärteausgleich finden Sie hier: https://www.rkp.at/allgemein/corona-hilfe-fuer-familien-haerteausgleich/

Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:

  • COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen z.B. Betriebsunterbrechungsversicherung) sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Richtlinienänderung wird nun so rasch wie möglich in die Online-Beantragung des Härtefallfonds eingearbeitet. Anträge können weiterhin über das Online-Formular unter wko.at/haertefall-fonds gestellt werden.

Sie benötigen bei der Antragstellung Hilfe oder haben weitere Fragen? Zögern Sie nicht und wenden Sie sich an uns. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.

Quelle: WKO (27.04.2020)

Kontakt

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