Stand: 28.05.2020. Der Corona-Härtefallfonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Am Mittwoch, 27. Mai, wurde eine weitere Änderung angekündigt, die für wesentliche Verbesserungen sorgt. Lesen Sie hier mehr!

Die wichtigsten Eckpunkte der Änderungen

1. Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000-Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet.

  • Bisher gab es bei Vorliegen von eigenen unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch durch die Gesamtdeckelung mit 2.000 Euro Förderbeträge von unter 500 Euro. Diese Beträge werden auf 500 Euro aufgerundet.
  • Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt.

2. Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Beobachtungszeitraum

  • Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei 500 Euro pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von 500 Euro kein Förderbetrag mehr unter 1.000 Euro monatlich liegen können.
  • Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt.

3. Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. – 15.12.) verlängert.

  • Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (16.3. – 15.6.) jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert.

4. Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt.

  • Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine „Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit“ aufweisen konnte. Dadurch waren geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten nicht antragsberechtigt. Hier wird künftig nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung (auch als Pensionist) abgestellt.

5. Förderungen aus dem Härtefallfonds werden nicht beim Fixkostenzuschuss angerechnet.

Weitere Corona-Hilfsmaßnahmen

Die präsentierte Korrektur der Richtlinie sorgt für deutliche Verbesserungen beim Härtefall-Fonds. Gemeinsam mit dem Fixkostenzuschuss (klicken Sie hier, um mehr zu erfahren) aus dem Corona-Hilfsfonds, der zur Abdeckung von Betriebskosten dient, steht damit auch ein im internationalen Vergleich attraktives Modell zur Verfügung.

Ein Überblick über alle weiteren zur Verfügung stehenden Unterstützungsmaßnahmen finden Sie hier:

Fragen oder Unklarheiten?

Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf: +43 3332 / 6005 oder office@rkp.at.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (28.05.2020)

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
Tel.: +431/2266006
Fax: +431/2266006-181
Mail: office@rkp.at

Kategorien

Ähnliche Beiträge