Abgabenänderungsgesetz 2024 – Kleinunternehmerregelung ab 2025

Der Entwurf des AbgÄG 2024 sieht bedeutsame Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung vor – Ausgangspunkt ist der Umstand, dass bislang Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat nicht von der Kleinunternehmerbefreiung umfasst waren, woraus ein administrativer Mehraufwand sowie Wettbewerbsnachteile für Kleinunternehmer entstehen konnten. 

Nunmehr wurde im Zuge der Implementierung der Vorgaben der EU ein „EU-Kleinunternehmer“ geschaffen, damit österreichische Unternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können. Umgekehrt sollen auch ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Aufgrund dieser Änderung soll insbesondere auch § 6 Abs. 1 Z 27 UStG im Zuge des AbgÄG 2024 angepasst werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung ist, dass der Umsatz des Kleinunternehmers in der EU sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr (jeweils ist das Kalenderjahr maßgebend) 100.000 € nicht überschreitet bzw. überschritten hat (sogenannte unionsweite Schwelle, die auf den unionsweiten Jahresumsatz abstellt). Überdies dürfen die jeweiligen lokalen Schwellenwerte nicht überschritten werden, wobei die Mitgliedstaaten eine Toleranzgrenze für das einmalige Überschreiten der lokalen Schwellenwerte implementieren können.

Wollen beispielsweise ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, darf der EU-weite Umsatz nicht die Schwelle von 100.000 € übersteigen (im Vorjahr und im laufenden Jahr). Außerdem ist der lokale Schwellenwert zu beachten. Der österreichische lokale Schwellenwert soll 42.000 € betragen und zukünftig eine Bruttogrenze sein. Bislang waren die 35.000 € als Nettogrenze zu verstehen, wodurch sich faktisch für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei Umsätzen zum Normalsteuersatz ebenso eine Grenze von 42.000 € ergeben hat. Wird der lokale Schwellenwert überschritten, jedoch um nicht mehr als 10 %, so kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis zum Ende des Kalenderjahres weiterhin in Anspruch genommen werden. Die Befreiung soll mit dem Umsatz entfallen, mit dem die 10 % Toleranzregelung überschritten wurde. Für diesen und für alle folgenden Umsätze soll also die Befreiung nicht mehr möglich sein. Bislang war die Toleranzregelung für Kleinunternehmer in Österreich derart ausgestaltet, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren unbeachtlich war. Nach der alten Toleranzregelung wirkte das Überschreiten der Umsatzgrenze jedoch auf den Jahresbeginn zurück.

Administrativ betrachtet muss die Anwendung der EU-Kleinunternehmerreglung in dem Ansässigkeitsstaat beantragt werden, also in jenem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird (für österreichische Kleinunternehmer, die auch in anderen Mitgliedstaaten von der Kleinunternehmerregelung profitieren wollen, muss die Beantragung in Österreich erfolgen). Bei erfolgreichem Antrag soll dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ ausgestellt werden. Die Kleinunternehmerbefreiung soll ab Mitteilung dieser Identifikationsnummer anwendbar sein. 

Ab dem Zeitpunkt der Registrierung soll eine Verpflichtung zur Einreichung von quartalsweisen Meldungen über die Umsätze bestehen (Einreichung bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats). Diese Meldungen hat der Steuerpflichtige, der die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, im Ansässigkeitsstaat unter Angabe der EX-ID-Nummer durchzuführen. Eine Überschreitung der unionsweiten Schwelle muss innerhalb von 15 Werktagen bekanntgegeben werden. Umsätze, die bis dahin bewirkt wurden, müssen noch gemeldet werden. 

Schließlich sollen Kleinunternehmer zukünftig unabhängig vom Rechnungsbetrag die Möglichkeit haben, vereinfachte Rechnungen gem. § 11 Abs. 6 UStG auszustellen. Kommt jedoch die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung, so soll die vereinfachte Rechnungsausstellung nur noch für jene Rechnungen zulässig sein, deren Gesamtbetrag (wie bisher) 400 € nicht übersteigt.

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