Gesetzesnovelle zu Karenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung & Co verzögert sich

Eine EU-Richtlinie macht Änderungen bei der Elternkarenz, der Elternteilzeit, der Pflegefreistellung und in einigen anderen Bereichen erforderlich (Richtlinie [EU] 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige). Die vor der Sommerpause im Parlament eingebrachte Gesetzesnovelle sollte ursprünglich mit 01.08.2023 – somit rückwirkend – in Kraft treten. Jetzt wurde bekannt, dass sich das In-Kraft-Treten voraussichtlich auf den 01.11.2023 verschieben wird. Hintergrund dieser Verzögerung ist einerseits, dass der Gesetzesentwurf wegen der Sommerpause derzeit „in der Warteschleife hängt“ und andererseits, dass die zahlreichen im Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen (teils sehr kritische Rückmeldungen u.a. seitens der Arbeiterkammer, der Gewerkschaft und des Landarbeiterkammertages) aus politischen Gründen nicht völlig „übergangen“ werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass es im Gesetzesentwurf noch kleinere Adaptionen geben wird. Zu gröberen Umgestaltungen wird es aber höchstwahrscheinlich nicht mehr kommen. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt somit noch abzuwarten.

Es geht insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Zwei Monate der Elternkarenz sollen künftig unübertragbar sein: Für die volle Karenzdauer (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes) ist daher i.d.R. eine Karenzteilung zwischen beiden Elternteilen erforderlich oder es muss sich um einen alleinerziehenden Elternteil handeln. Andernfalls verkürzt sich der Karenzanspruch auf die Zeit bis zum 22. Lebensmonat des Kindes.
  • Elternteilzeit soll künftig bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes möglich sein.
  • Pflegefreistellung wird hinsichtlich des zu pflegenden Personenkreises erweitert (Angehörige ODER Haushaltsmitglieder).
  • Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen für Zeiten von Elternkarenz, Pflegekarenz, Hospizkarenz, Pflegefreistellung, persönlicher Dienstverhinderung bis zu zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Karenz bzw. Freistellung.
  • Begründungspflicht des Arbeitgebers bei Ablehnung eines Arbeitnehmerantrags auf Betreuungsteilzeit, Teilzeit einer mindestens 50-jährigen Person, Pflegekarenz/-teilzeit oder Hospizkarenz-/teilzeit.
  • Erweiterung des Diskriminierungsschutzes im Gleichbehandlungsgesetz.
  • Betragliche Verdoppelung des Familienzeitbonus.

Quelle: https://www.vorlagenportal.at/

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