Mit dem neuen Betrugsbekämpfungspaket werden mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Sozialbetrugsbekämpfung umgesetzt. Ziel ist es, Missbrauch konsequenter zu verhindern, Kontrollmöglichkeiten zu erweitern und die Finanzierung der Sozialversicherung besser abzusichern.
Ausdehnung der Auftraggeberhaftung (AGH) auf Arbeitskräfteüberlassung
Beauftragt ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen, haftet der Auftraggeber nach § 67a ASVG grundsätzlich für die vom Auftragnehmer geschuldeten lohnabhängigen Abgaben sowie für Sozialversicherungsbeiträge. Bisher war diese Haftung einheitlich mit 5 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und 20 % für Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftungsbetrag einbehalten und an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überwiesen wird oder das auftragnehmende Unternehmen in der HFU-Liste eingetragen ist.
Mit 1. Jänner 2026 wurde die Auftraggeberhaftung für jene Fälle verschärft, in denen die Leistungserbringung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgt.
In diesen Fällen gelten erhöhte Haftungssätze:
- 8 % des Werklohns für lohnabhängige Abgaben
- 32 % des Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge
Die Haftungsgrenze beträgt somit insgesamt 40 % des geleisteten Werklohns.
Entsprechend wird auch die Haftungsbefreiung gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG angepasst:
Bei Arbeitskräfteüberlassung ist eine Haftungsbefreiung künftig nur dann möglich, wenn das auftraggebende Unternehmen einen Haftungsbetrag von 40 % an das bei der ÖGK eingerichtete Dienstleistungszentrum überweist (sofern keine Eintragung in der HFU-Liste vorliegt).
Wichtig: Für Bauleistungen, die nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung erbracht werden, bleiben die bisherigen Haftungssätze unverändert.
Auskunftspflicht Dritter
Im Rahmen des Betrugsbekämpfungspakets wird klargestellt, dass Sozialversicherungsträger erforderliche Auskünfte auch von Dritten einholen können, wenn die bisherigen Auskunftspflichten von Dienstgeber:innen und Versicherten nicht ausreichen, um die für ein Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände – insbesondere die Identität von Dienstgeber:in und versicherter Person – festzustellen. Voraussetzung ist eine berechtigte Annahme, dass diese Dritten über relevante Informationen verfügen oder verfügen müssen.
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß sowie nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen und umfassen auch die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen bzw. zur Gewährung von Einsicht in schriftliche Aufzeichnungen.
Kein Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien
Seit 1. Jänner 2026 ist im Rahmen des Betrugsbekämpfungspakets der Vorsteuerabzug bei der Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken ausgeschlossen. Ein Grundstück gilt als besonders repräsentativ, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Grundstück einschließlich Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb von fünf Jahren mehr als € 2.000.000 betragen. Bei größeren Vermietungsobjekten, wie etwa Zinshäusern, ist diese Kostengrenze für jede einzelne Mietwohnung gesondert zu prüfen.
Einführung eines Krypto-Meldepflichtgesetzes (Krypto-MPfG)
Mit der geplanten Einführung eines Krypto-Meldepflichtgesetzes (Krypto-MPfG) sollen Anbieter:innen von Kryptodienstleistungen künftig zu umfassenden Meldungen verpflichtet werden. Meldepflichtig sind alle Anbieter:innen, die im Inland gemäß der MiCA-Verordnung zugelassen oder berechtigt sind, Kryptodienstleistungen zu erbringen. Die Meldepflicht erfasst sowohl nationale als auch grenzüberschreitende Transaktionen, sofern ein Inlandsbezug besteht, etwa durch die steuerliche Ansässigkeit der Kund:innen.
Neben der Meldepflicht sind auch Registrierungs- und Sorgfaltspflichten vorgesehen. Bei Verstößen gegen die Melde-, Registrierungs- oder Sorgfaltspflichten können Strafen von bis zu € 200.000 verhängt werden.
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