Feiertagsarbeitsentgelt: Nicht mehr lohnsteuerfrei

Was bisher für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer als steuerlich begünstigt galt, ändert sich nun grundlegend: Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (RV/3100544/2017) klargestellt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt, also der Grundstundenlohn für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, nicht mehr als steuerfreier Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG gilt – sondern voll steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.

Konkret heißt es:

„Das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz entsprechende Entgelt, ist kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG.“

Das bedeutet im Klartext:

Arbeitnehmer:innen, die an einem Feiertag arbeiten und dafür den regulären Stundenlohn erhalten, müssen diesen künftig versteuern – auch wenn die Arbeit an Feiertagen nach wie vor besonders vergütet wird.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Das BMF hat klargestellt, dass die Änderung nicht rückwirkend angewendet wird. Als maßgeblicher Stichtag gilt der Tag der BFG-Entscheidung – 19. Dezember 2024. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich daher, die neue Auslegung spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 umzusetzen – inklusive eventueller Aufrollungen für Jänner und Februar 2025.

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