GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter EUR 35.000,–, Einkünfte unter EUR 6.010,92) können eine GSVG-Befreiung für 2023 bis 31.12.2023 beantragen. Berechtigt dazu sind u.a. Jungunternehmer, die in den letzten 5 Jahren maximal 12 Monate GSVG-pflichtig waren.

Aufbewahrungspflicht für Belege

Mit dem 31.12.2023 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind, sowie Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung (12 bzw. 22 Jahre Aufbewahrungspflicht).

Sollten Sie Förderungen (wie Corona Hilfen, Energiekostenzuschuss, …) erhalten haben, dann sind hier verlängerte Aufbewahrungsfristen zu beachten, welche zumeist für 10 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung gelten.

Antrag auf Gruppenbesteuerung

Bei Kapitalgesellschaften mit finanziellen Verbindungen (Beteiligung mehr als 50%) kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinn und Verlust der eingezogenen Gesellschaft auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Bei allen Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12., ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2023 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2023 entfaltet.

Antrag Regelbesteuerung Landwirt

Wollen Sie, als Landwirt, für das Veranlagungsjahr 2023 umsatzsteuerrechtlich optieren, dann müssen Sie bis spätestens 31.12.2023 einen schriftlichen Antrag an Ihr zuständiges Finanzamt schicken. Dadurch sind Sie verpflichtet, mindestens 5 Jahre Aufzeichnungen zu führen und Ihre Umsätze an das Finanzamt zu melden.

Am 32.12.2023 ist es zu spät!

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

Franz Schnur

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Mag. Franz Schnur CTE
Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

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