Steuerfreie Gutscheine im Rahmen der Corona-Prämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitnehmern ausschließlich aufgrund der Coronakrise zusätzlich gewährt werden („COVID-19-Prämien“), sind im Kalenderjahr 2020 bis zu EUR 3.000 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Das BMF hat aufgrund einer Anfrage bestätigt, dass diese Zulagen und Bonuszahlungen auch in Form von Gutscheinen bezahlt werden können und dadurch die Steuerfreiheit nicht gefährdet wird.

Detail-Informationen zur Prämie

  • Aus der SV-Beitragsfreiheit folgt auch die Befreiung in der Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu).
  • Keine Befreiung für derartige „COVID-19-Prämien“ gibt es bei den sonstigen Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt).
  • Die Corona-Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt, soll aber laut den Gesetzeserläuterungen für „Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten“ gedacht sein.

Gründe für die Prämie

Die Gründe für die COVID-19-Prämie sollten sehr gut dokumentiert sein:

  • Zusatzprämie zu sonstigen Leistungen
  • Mehraufwand durch Corona, da z. B. andere Werke oder Geschäfte wegen der Coronakrise geschlossen sind
  • Systemrelevanz, da z.B. Lebensmittelhandel

Weitere Steueroptimierungen

Sie wollen weitere Informationen, wie Sie Ihre Steuerbelastung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so gering wie möglich halten können? Profitieren Sie von unserem Know-how und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Weitere Informationen: https://www.rkp.at/steuerberatung/steueroptimierung/

Quelle: Bundesministerium für Finanzen (08.05.2020)

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
Tel.: +431/2266006
Fax: +431/2266006-181
Mail: office@rkp.at

Kategorien

Ähnliche Beiträge