Stand: 14.06.2021. Durch die Neuerungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinien werden ab 01.07.2021 die bestehenden Regularien in Bezug auf den Versandhandel modernisiert. Bisher waren länderspezifische Lieferschwellen zu beachten, die nunmehr auf EU-Ebene vereinheitlicht werden. Welche Änderungen es gibt und wie sich diese auf Ihr Unternehmen auswirken, finden Sie hier.


Überblick: Änderungen beim Versandhandel

Ab 1. Juli 2021 gibt es im Bereich des Versandhandels innerhalb der EU weitreichende Änderungen:

  • Wegfall der nationalen Lieferschwellen: Die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber in der EU sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Bestimmungsland (= Mitgliedsstaat, in welchem sich der Abnehmer befindet) zu erfolgen.
  • Einführung einer EU-weiten einheitlichen Umsatzgrenze in Höhe von 10.000,- € netto. Lediglich bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000,- € ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.
  • Das Bundesministerium für Finanzen weitet den Mini-One-Stop-Shop (Moss) aus. Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) bietet dann ab 1. Juli 2021 den österreichischen Unternehmern, die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen.


Betroffene Unternehmen

Von den Änderungen im Versandhandel sind alle Unternehmen betroffen, die Versandhandelsgeschäfte mit privaten Abnehmern aus anderen Mitgliedstaaten oder Abnehmern ohne UID Nummer aus anderen Mitgliedstaaten durchführen. Also der Verkauf und der Versand von Waren an private Abnehmer oder auch Kleinunternehmen eines anderen Mitgliedstaates.

Regelungen für Kleinunternehmen

Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für die Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Auch für Unternehmer, die in Österreich umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer sind, gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel der Schwellenwert von 10.000,- €. Wird diese Grenze überschritten, führt dies zu einer Umsatzsteuerpflicht in den einzelnen EU-Ländern.


Meldung der Umsätze

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) bietet dann ab 1. Juli 2021 den österreichischen Unternehmern die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen.

Es besteht die Möglichkeit, sich beim österreichischen Finanzamt zum EU-OSS zu registrieren. Dadurch kann die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze in den einzelnen Mitgliedstaaten zentral in Österreich erklärt und bezahlt werden.

Wichtig: Für die Inanspruchnahme des EU-OSS ab 1. Juli 2021 ist die oberhalb beschriebene Registrierung vor 1. Juli 2021 notwendig.

Um sich ein Bild davon zu machen, wie die Meldung im EU-OSS aussieht, hat das Bundesministerium für Finanzen eine Testumgebung gestaltet:


Auswirkung auf Ihre Rechnungslegung

Rechnungen für Umsätze, die unter die neue Reglung fallen, sind somit mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes (also dem Steuersatz des anderen Mitgliedsstaates) auszustellen. Vergessen Sie nicht auf die entsprechende Umsetzung in Ihrem Webshop sowie in Ihrem Fakturensystem, z.B. Umsetzung im rza® Rechnungswesen.


Fragen zum Versandhandel?

Wir sind gerne für Sie da und beantworten Ihre offenen Fragen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf:



Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (14.06.2021)

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