Budgetbegleitgesetz 2027–2028 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 62/2026) kundgemacht. Die meisten Bestimmungen sind bereits mit 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte Änderungen mit besonderer Relevanz für Unternehmen und Arbeitgeber:innen.

1.  Ende der Sachbezugsbefreiung für Elektro-Dienstfahrzeuge

Die bisherige Sachbezugsbefreiung für die Privatnutzung arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge endet mit 31. Dezember 2026. Ab 1. Jänner 2027 ist auch für abgasfreie Fahrzeuge ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

  •  Im Kalenderjahr 2027 beträgt der Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens EUR 180 pro Monat
  • Ab 1. Jänner 2028 erhöht sich der Sachbezug auf 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 300 pro Monat.

Die Neuregelung gilt auch für Bezugsumwandlungsmodelle sowie für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Vorsteuerabzug für Unternehmen bleibt von den Änderungen unberührt.

2.      Einführung eines progressiven Körperschaftsteuertarifs ab 2028

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt. Der Regelsteuersatz von 23 % bleibt bestehen, für Einkommensteile, die EUR 1 Mio. übersteigen, erhöht sich der Steuersatz auf 24 %.

Die Neuregelung gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten und dritten Art verbleibt der Steuersatz bei 23 %.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften wird zudem ein Progressionsvorbehalt eingeführt. Danach werden aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie ausländische Einkünfte bei der Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt.

Auch Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen werden ab dem Jahr 2028 angepasst und um 4,5 % erhöht. Für Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG ist vorgesehen, dass der progressive Steuertarif auf Ebene des Gruppenträgers auf das gesamte Gruppeneinkommen angewendet wird. Der Steuersatz von 23 % steht daher nur einmal für ein gesamtes Gruppeneinkommen von bis zu EUR 1 Mio. zur Verfügung – unabhängig von der Anzahl der Gruppenmitglieder.

3.  Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten

Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, wird eine neue Ausschüttungsfiktion für Verrechnungskonten gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen eingeführt. Offene Forderungen der Gesellschaft gegenüber Gesellschafter:innen gelten grundsätzlich als offene Gewinnausschüttung, sofern sie bis zum Bilanzstichtag weder ausgeglichen noch in ein fremdüblich ausgestaltetes und schriftlich dokumentiertes Darlehen umgewandelt werden. Die fingierte Ausschüttung unterliegt der Kapitalertragsteuer (KESt). Es gilt eine Bagatellgrenze von EUR 50.000.

4.      Einschränkung begünstigter Investitionen beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Für Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag vorübergehend auf Realinvestitionen beschränkt. Investitionen in begünstigte Wertpapiere sind in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht mehr ausreichend, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen.

Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sollen Wertpapierinvestitionen wieder als begünstigte Investitionen anerkannt werden. Die bestehenden Regelungen zur Ersatzbeschaffung, insbesondere die Wertpapierersatzbeschaffung, bleiben während des Übergangszeitraums aufrecht.

5.      Familienleistungen

Neuer Aufteilungsschlüssel beim Familienbonus Plus (ab 2027)

Die Aufteilung des Familienbonus Plus wird ab 2027 an das Alter des Kindes gekoppelt:

  • Kind unter 4 Jahren (oder Bezug erhöhter Familienbeihilfe/Geschwisterkind unter 4 im Haushalt): Aufteilung zu 100 % / 0 % oder 50 % / 50 % zwischen den Partnern. 
  • Kind ab 4 Jahren: Aufteilung zu 75 % / 25 % oder 50 % / 50 %
  • Alleinerzieher: Erhalten unverändert 100 % des Bonus.

Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Schulstartgeld werden im Jahr 2028 nicht an die Teuerung angepasst.

6.      Lohnnebenkosten

  • Senkung des Dienstgeberbeitrags (DB): Ab 1. Jänner 2028 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) von 3,7 % auf 2,7 % der Bemessungsgrundlage gesenkt.
  • Gleichzeitig entfallen die bisher geltenden Altersbefreiungen: Die DB-Befreiung für Arbeitnehmer ab 60 Jahren wird ersatzlos gestrichen. Ebenso entfällt die Befreiung vom IESG-Zuschlag für Personen ab 63 Jahren.

7.       Wegfall des Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschales

Mit dem Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr 2027 werden sowohl das Telearbeitspauschale als auch das Arbeitsplatzpauschale abgeschafft. Unverändert bestehen bleibt lediglich die Möglichkeit, Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerlich geltend zu machen.

Die einzelnen Maßnahmen sehen teilweise unterschiedliche Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen vor. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Ihr Unternehmen sowie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

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