Feiertagsarbeitsentgelt: Jetzt offiziell steuerpflichtig – das BMF folgt dem BFG

Wie bereits im April berichtet, wurde die steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt durch das Bundesfinanzgericht (BFG) neu bewertet. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) folgt dieser Entscheidung nun.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit seiner Entscheidung vom 19.12.2024 (RV/3100544/2017) klar festgehalten, dass das für Arbeitsleistungen an gesetzlichen Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit bezahlte Grundstundenentgelt nicht als steuerfreier Feiertagszuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG zu werten ist, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zur jahrzehntelangen Verwaltungspraxis. Entsprechend groß war die Spannung, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) darauf reagieren würde.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) angeschlossen und klargestellt: Das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt – also das Grundstundenentgelt für geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit – darf nicht steuerfrei gemäß § 68 Abs. 1 EStG behandelt werden.

Hintergrund ist die Definition des Begriffs „Zuschlag“ in § 68 Abs. 1 EStG: Ein Zuschlag setzt voraus, dass zusätzlich zum regulären Entgelt eine gesonderte Zahlung erfolgt. Wird hingegen lediglich der übliche Stundenlohn nach § 9 Abs. 5 ARG bezahlt, ohne dass ein darüberhinausgehender Betrag als Zuschlag ausgewiesen ist, fehlt diese Voraussetzung. Feiertagsarbeit allein rechtfertigt also keine Steuerfreiheit – nur wenn ein expliziter Zuschlag bezahlt wird, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Eine steuerfreie Behandlung ist daher nur noch für Zeiträume bis einschließlich 31.12.2024 möglich.

Die vollständige Anfragebeantwortung durch das BMF finden Sie hier.

Unser Tipp für die Praxis:

Wir empfehlen dringend, die neue Rechtsauffassung spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 umzusetzen. Prüfen Sie rückwirkend, ob für Jänner und Februar 2025 bereits eine korrekte Besteuerung erfolgte. Andernfalls sollten entsprechende Aufrollungen durchgeführt werden.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

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