Vorgezogene Investitionen bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung / Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2022 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2022 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden....Mehr erfahren
Energieintensiven Unternehmen mit einem Umsatz über EUR 700.000,- steht ein Energiekostenzuschuss zu, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3 Prozent des Produktionswertes ausmachen. Wie kommen Sie zum Zuschuss? Voraussetzung für eine spätere Antragstellung ist die Voranmeldung für einen Energiekostenzuschuss. Achtung: Die Voranmeldung ist auch für Unternehmen erforderlich, die bereits einen Account im AWS Fördermanager haben....Mehr erfahren
Antrag auf Gruppenbesteuerung Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die...Mehr erfahren
Energieintensive Unternehmen, die im Jahr 2022 einen Energiekostenzuschuss beantragen möchten, sollten bereits jetzt erste Maßnahmen setzen und sich für die Förderung voranmelden. Da die Zuschussmittel begrenzt sind, ist die Reihenfolge der Voranmeldungen und die der anschließenden Antragstellungen maßgeblich für die Vergabe der Fördergelder. Die Voranmeldung ist (unabhängig von der Umsatzhöhe) im Zeitraum von 07. bis...Mehr erfahren
UnternehmerInnen mit deutlich gestiegenen Energiekosten sollten sich bereits jetzt auf die Beantragung des Energiekostenzuschusses vorbereiten und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen. In aller Kürze: Was ist der Energiekostenzuschuss? Beim Energiekostenzuschuss werden die betrieblichen Energie-Mehrkosten der Monate Februar bis September 2022 im Vergleich zu 2021 entschädigt. Gefördert werden soll bei energieintensiven Unternehmen die Preisdifferenz zwischen 2021 und...Mehr erfahren
Fragen der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand sind regelmäßig Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Der VwGH (GZ Ro 2021/13/0014 vom 2.5.2022) hatte sich unlängst damit befasst, ob Zahlungen eines Wohnungseigentümers in den Reparaturfonds bereits zum Zeitpunkt des Abflusses als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nach § 31 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz haben die Wohnungseigentümer...Mehr erfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 € im Jahr 2022 und 2023 abgabenfrei an Arbeitnehmer gewähren. Das Bundesministerium für Finanzen hat Ende September 2022 eine Information veröffentlicht, welche viele Fragen zum Instrument der Teuerungsprämie erläutert. Aus dem Zusammenspiel von Frage und Antwort ergeben sich wichtigeErkenntnisse, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden....Mehr erfahren
Mit der Abschaffung der „kalten Progression“ wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses („Teuerungs-Entlastungspaket Teil II“) sind nun – als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 – weitere Details bekannt geworden, welche Auswirkungen sich konkret im Jahr 2023 ergeben. Generell gilt, dass 2/3 der Inflationsrate automatisch angepasst werden und das verbleibende Drittel...Mehr erfahren
Die nachfolgenden Informationen basieren auf einer ersten Information der Bundesregierung. Im Zuge der Gesetzwerdung kann es noch zu Änderungen kommen! Den Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe, welche mehr als 3 % ihres Jahresumsatzes für Strom, Gas und Treibstoffe ausgeben, gibt es für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022. Gesamt richtet sich die Förderung...Mehr erfahren
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II soll die sogenannte „kalte Progression“ abgeschafft werden. Bislang lag der Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert zugrunde, obwohl bei Preissteigerungen ein nomineller Einkommenszuwachs nicht dem realen Einkommenszuwachs entspricht. Der Effekt der kalten Progression hat sich im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs auch darin gezeigt, dass die Eckwerte des progressiven...Mehr erfahren